Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 972/22 ECLI:DE:BGH:2024:050324UVIAZR972.22.0 KI-generiert

Tort liability for value diminution due to illegal engine defeat device under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with EU vehicle type-approval regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 972/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

1. The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court’s dismissal of the buyer’s claim, ruling that the plaintiff prevails on the legal question of tortious liability, and remanded the case to the Oberlandesgericht for new proceedings to determine the extent of damages and fault. 2. The dispute involved a consumer who purchased a used diesel vehicle equipped with an illegal start-stop device (defeat device) that circumvented emissions testing, seeking damages under German civil law for the resulting diminution in value. The lower courts had previously dismissed the claim, finding no intentional misconduct and denying that the relevant EU type-approval regulations constituted "protective laws" for private damages actions. 3. The decisive legal basis established that §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 of the EU General Vehicle Regulation (EG-FGV) are protective laws within the meaning of § 823 Abs. 2 BGB, entitling the buyer to compensation for "difference damage" (the loss in objective value) without requiring proof of intent, as a presumption of fault applies to the manufacturer.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for value diminution due to illegal engine defeat device under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with EU vehicle type-approval regulations: Der Kläger habe weder ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB noch einen Schädigungsvorsatz der Beklagten schlüssig dargelegt. Das behauptete Thermofenster reiche für sich genommen insofern nicht aus, weil ein Prüfstandsbezug fehle und der Kläger weitere Umstände nicht aufgezeigt habe. Die weitere Abschalteinrichtungen betreffenden Behauptungen habe der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellt. Schließlich sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrzeugart Verbraucherrecht Streitwert Wertminderung Käufer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 14. Oktober 2014 für 32.700 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 320d A Touring, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Kläger seine Anträge aus dem ersten Rechtszug, abgesehen von dem Deliktszinsen betreffenden Antrag im Wesentlichen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe weder ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB noch einen Schädigungsvorsatz der Beklagten schlüssig dargelegt. Das behauptete Thermofenster reiche für sich genommen insofern nicht aus, weil ein Prüfstandsbezug fehle und der Kläger weitere Umstände nicht aufgezeigt habe. Die weitere Abschalteinrichtungen betreffenden Behauptungen habe der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellt. Schließlich sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere - neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestands - an dem Schutzgesetzcharakter der zuletzt genannten Bestimmungen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann dabei weder unter Hinweis auf fehlende Darlegungen des Klägers zum subjektiven Tatbestand noch gestützt auf Erwägungen zum Schaden verneint werden. Hinsichtlich des Verschuldens greift eine Vermutung zugunsten des Klägers ein und obliegt dem Fahrzeughersteller die Entlastung. Auch das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Berufungsentscheidung geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 ff.). Geklärt hat der Senat ferner, dass eine Verringerung des objektiven Werts des Kraftfahrzeugs infolge seiner Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden kann und nach welchen Maßstäben der Differenzschaden zu bestimmen ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 41 und 71 ff.).

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer

Krüger

Götz

Rensen

Katzenstein