Validity of consumer loan withdrawal instruction omitting creditor’s repayment obligations and listing Internet as revocation method
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) rejected the applicants' non-appeal complaint, thereby upholding the lower court's dismissal of the action and leaving the defendants' position that the loan contracts remained valid in force. The dispute concerned the validity of the withdrawal revocation (Widerruf) of five consumer loan agreements concluded between 2004 and 2007, where the borrowers argued that the provided withdrawal instructions were defective for omitting the bank’s obligation to repay interest and installments paid before the revocation (addressing only the borrower's duty to repay the loan principal) and for including "Internet" as a permissible form of revocation without excluding email. The court held that these instructions complied with the clarity requirement of § 355 Abs. 2 BGB (in the version applicable from August 1, 2002, to June 10, 2010), determining that the one-sided reference to borrower obligations in the context of already received performance did not prevent an informed decision, did not create a misleading impression regarding the bank's right to retain payments, and that the mention of the Internet was illustrative rather than exclusive.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 522 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 355 Abs. 2 BGB, § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312 Abs. 2 BGB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Validity of consumer loan withdrawal instruction omitting creditor’s repayment obligations and listing Internet as revocation method: Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für den Fall des Widerrufs bei bereits erhaltener Leistung
[TENOR]
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 23.495,80 €.
[GRUENDE]
I. Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückabwicklung von fünf Verbraucherdarlehensverträgen nach Widerruf.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 3. Dezember 2004 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge über 40.000 € und über 37.500 € sowie am 16./30. Dezember 2004 und am 20./30. Dezember 2004 zwei weitere Darlehen über 100.000 € und 42.500 €, die ebenfalls grundpfandrechtlich gesichert waren. Alle vier Darlehensverträge enthielten folgende gleichlautende Widerrufsbelehrung:
Schließlich schlossen die Parteien am 30. Juli 2007 noch einen weiteren Darlehensvertrag über 10.000 €, der ebenfalls grundpfandrechtlich gesichert war und folgende Widerrufsbelehrung enthielt:
Die vier Darlehen aus dem Jahr 2004 wurden bis Ende 2014 von den Klägern abgelöst. Mit Schreiben vom 15. November 2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss aller fünf Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst hinsichtlich der vier Darlehensverträge aus dem Jahr 2004 die Zahlung von insgesamt 50.833,14 € nebst Zinsen sowie in Bezug auf das Darlehen aus dem Jahr 2007 die Feststellung begehrt, dass sie der Beklagten insoweit aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags nicht mehr als 546,10 € schulden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie nur noch die Rückzahlung von 23.495,80 € nebst Zinsen begehren, hat das Berufungsgericht nach einem entsprechenden Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Den Klägern stehe der geltend gemachte Rückgewähranspruch nicht zu. Ihnen habe im November 2014 ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden, weil die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß gewesen seien. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei nicht zu beanstanden, auch wenn darin nur die Pflichten des Darlehensnehmers beschrieben würden, nicht dagegen seine Rechte. Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrungen stehe auch nicht entgegen, dass als Form des Widerrufs auch das "Internet" genannt sei.
II. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrungen zu den vier im Jahr 2004 geschlossenen Darlehensverträgen unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass die Belehrung über die Widerrufsfolgen trotz des bloß einseitigen Hinweises auf die Pflichten des Darlehensnehmers, d.h. ohne Nennung seiner Rechte, nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde genügen die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Angaben der Beklagten zu den Widerrufsfolgen (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 9 und Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 294/17, juris Rn. 7) dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).
a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 31). Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können. Zulässig sind jedoch inhaltlich zutreffende Ergänzungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 13, vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 13, vom 10. März 2009 aaO Rn. 18 und vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24).
b) Nach diesen Maßgaben sind die Erläuterungen der Beklagten zu den Pflichten des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufs bei bereits erhaltener Leistung nicht zu beanstanden. Dem Verbraucher wird deutlich gemacht, dass der Empfang der Leistung sein Recht zum Widerruf nicht berührt und welche Pflichten ihn in Bezug auf diese Leistung treffen, wenn er nach deren Empfang widerruft. Aufgrund dieser Erläuterung wird der Verbraucher in die Lage versetzt, eine informierte Entscheidung zu treffen und die Tragweite eines Widerrufs - insbesondere die Pflicht zur vollständigen Rückzahlung der bereits empfangenen Darlehensvaluta - zu überblicken. Der Verzicht auf die Erwähnung der Pflicht der Bank zur Rückgewähr von bis zur Widerrufserklärung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen hat nicht zur Folge, dass der Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Durch die hervorgehobene Überschrift und die Formulierung in der "Ich-Form" wird hinreichend deutlich gemacht, dass nicht sämtliche Rechtsfolgen dargestellt werden, sondern nur solche, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung empfangen hat. Ein irreführender Eindruck, wonach die Beklagte hingegen die ihr möglicherweise bereits zum Teil zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers behalten dürfte, entsteht hierdurch nicht (so auch OLG Celle WM 2014, 1421, 1422; OLG Hamm, WM 2015, 920, 921; OLG Frankfurt am Main, BKR 2015, 413 Rn. 55; aA Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl. 2011, § 495 Rn. 112a; PWW/Medicus, BGB, 3. Aufl., § 355 Rn. 11a; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 47; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 139; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 355 Rn. 10; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., §§ 355 - 360 nF Rn. 27).
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2007 (VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11 ff.), vom 2. Februar 2011 (VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 17 ff.) und vom 22. Mai 2012 (II ZR 14/10, WM 2012, 1474 Rn. 44 f. und II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 29 f.). Denn diese Urteile beziehen sich auf die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung für - hier nicht vorliegende - Haustürgeschäfte im Sinne von § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, für die § 312 Abs. 2 BGB ausdrücklich einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB (jeweils in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) anordnete und damit eine einseitige Belehrung nur über die Pflichten des Darlehensnehmers ausschloss.
2. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, hat das Berufungsgericht auch die Belehrung über die Form des Widerrufs in Bezug auf den Hinweis "mittels … Internet" zu Recht für ordnungsgemäß gehalten. Das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB aF ist nicht verletzt.
Durch die Einleitung "z.B." hat die Beklagte die Modalitäten des Widerrufs bloß beispielhaft und ohne Ausschließlichkeitsanspruch angeführt. Eine Erläuterung anhand von Beispielen ist aber nicht nur klar und verständlich im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB aF, sondern verdeutlicht auch das Gemeinte. Zudem ist der ergänzende Hinweis auf ein "Online-Formular", das "ebenfalls" zum Widerruf "genutzt werden" könne, aus Sicht eines verständigen Verbrauchers nicht so zu verstehen, dass der Widerruf per E-Mail ausgeschlossen ist.
3. Auch im Übrigen sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Menges
Derstadt