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XI ZR 189/22 ECLI:DE:BGH:2022:281122BXIZR189.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of hearing complaint for failure to substantiate violation of right to be heard in dismissal of legal aid application

Geschäftsnummer XI ZR 189/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible and, in the alternative, as unfounded, upholding the lower court's denial of legal aid; the plaintiff, challenging a prior order that rejected his application for legal aid to file a leap revision against a district court judgment, failed to demonstrate a specific, decision-relevant violation of his right to be heard, rendering the complaint inadmissible under § 321a and § 127, § 567 ZPO, while the appellate court confirmed it had comprehensively assessed the prospects of success of the intended leap revision and correctly found them lacking.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 567 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Inadmissibility of hearing complaint for failure to substantiate violation of right to be heard in dismissal of legal aid application: Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 11. Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Revision eines Entscheids ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anfechtung von Zwischenentscheiden Gehörschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XI ZB 23/19
März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Provisions establishing the admissibility requirements and the specific defect in the plaintiff's complaint that led to its rejection.

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Volltext

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die am 24. Oktober 2022 eingegangene, als Anhörungsrüge auszulegende Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 wendet, der ihm am 21. Oktober 2022 zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber unzulässig, weil der Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn. 1 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 1). Der Beschluss des Senats über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 11. Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).

Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Ellenberger

Matthias

Menges

Schild von Spannenberg

Ettl