Admissibility of hearing complaint under § 321a ZPO for substantive disagreement with non-acceptance of appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's hearing complaint and opposing representation regarding three prior Senate decisions, thereby upholding the rejections of the plaintiff's procedural applications. The dispute involved an architectural planning and construction case where the plaintiff sought to challenge superior court decisions on claims for damages and reimbursement of alleged contractual breaches; however, the BGH determined that the intended non-leave or appeal was inadmissible as a matter of law and that the Senate had fully considered the plaintiff's arguments without violating the right to be heard. Relying on § 321a Code of Civil Procedure and Article 103(1) of the German Basic Law, the court held that a hearing complaint is strictly limited to new and independent procedural violations and does not permit re-litigation of substantive legal arguments or request additional reasoning, as the plaintiff failed to demonstrate any significant legal aspect was ignored in a hearing-defying manner.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Admissibility of hearing complaint under § 321a ZPO for substantive disagreement with non-acceptance of appeal: Die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung gleichfalls keine Veranlassung.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 25. November 2023 gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - wird zurückgewiesen.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2, juris; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des erkennenden Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 2023 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde, gegen die von ihm bezeichneten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ist aus den vom Senat näher dargelegten Gründen unstatthaft. Die Anhörungsrüge zeigt keinen erheblichen Gesichtspunkt auf, der von dem Senat - der nach dem Geschäftsverteilungsplan 2023 des Bundesgerichtshofs für die vorliegenden Sachen, denen eine Rechtsstreitigkeit über vom Kläger geltend gemachte Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche gegen einen Architekten wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei einem Planungs- und Bauvorhaben zugrunde liegt, zuständig ist - bei dieser Würdigung gehörswidrig übergangen worden ist.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu dient, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris) oder eine Begründungsergänzung herbeizuführen.
Die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung gleichfalls keine Veranlassung.
Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort nicht in Aussicht gestellt werden kann.
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