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6 StR 160/22 ECLI:DE:BGH:2022:210922B6STR160.22.0 KI-generiert

Admissibility of exhaustiveness complaint regarding witness evidence via audio-visual recording and absence of specific evidentiary submission

Geschäftsnummer 6 StR 160/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal, leaving the lower court’s conviction and four-year, ten-month prison sentence for child sexual abuse and abuse of a dependent person in force, and ordered the defendant to bear the costs of the proceedings. The dispute centered on the admissibility of a procedural complaint alleging the trial court failed to adequately consider evidence regarding the victim’s vague recollection of the defendant’s physical characteristics and the subsequent judicial inspection of the defendant’s body, challenging the completeness of the factual assessment in the judgment. The court ruled the complaint inadmissible because the appellant failed to provide the necessary evidentiary basis for review; specifically, the submitted transcript was not the audio-visual recording introduced into the main proceedings, and the appellant did not provide photographic evidence of the inspection results, making it impossible for the appellate court to verify the alleged procedural error without violating the prohibition against reconstructing the main hearing, while the substantive review found no legal errors in the conviction or sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO; Admissibility of exhaustiveness complaint regarding witness evidence via audio-visual recording and absence of specific evidentiary submission: The dispute centered on the admissibility of a procedural complaint alleging the trial court failed to adequately consider evidence regarding the victim’s vague recollection of the defendant’s physical characteristics and the subsequent judicial inspection of the defendant’s body, challenging the completeness of the factual assessment in the judgment. The court ruled the complaint inadmissible because the appellant failed to provide the necessary evidentiary basis for review; specifically, the submitted transcript was not the audio-visual recording introduced into the main proceedings, and the appellant did not provide photographic evidence of the inspection results, making it impossible for the appellate court to verify the alleged procedural error without violating the prohibition against reconstructing the main hearing, while the substantive review found no legal errors in the conviction or sentencing.

Schlagwörter

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Beweisverhandlung Beweiswürdigung Normenkontrolle Anhörung des Kindes sexueller Missbrauch unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for dismissing the revision as unfounded.

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Volltext

Strafprozessrecht: Zulässigkeit einer Ausschöpfungsrüge im Hinblick auf die Mitteilung der rügebegründenden Tatsachen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Januar 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Näherer Erörterung bedarf nur die Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO; „Verfahrensrüge 1“), mit welcher der Beschwerdeführer die unterbliebene Würdigung eines „erheblichen Beweisergebnisses“ beanstandet:

a) Der Verfahrensgang hat sich nach dem Vortrag der Revision wie folgt dargestellt:

Die Strafkammer hat die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ersetzt durch Vorführung einer etwa zweistündigen Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO). Aus einer vom Amtsgericht erstellten und der Revisionsbegründung beigeschlossenen Transkription der Vernehmung ergibt sich, dass sich die Nebenklägerin auf die Frage nach „irgendwelchen körperlichen Auffälligkeiten“ des Angeklagten Zeit zum Überlegen erbat und sodann nur vage Erinnerungen an „ein Muttermal“ bekundete, obwohl sie den Angeklagten nach eigenen Angaben teilweise mehrfach wöchentlich entkleidet gesehen habe. Einem hieran anschließenden Antrag der Verteidigung auf Augenscheinseinnahme des unbekleideten Oberkörpers und des Mittelfingers der rechten Hand des Angeklagten zum Beweis eines „großen Muttermals“ am linken Oberkörper und von „Vernarbungen am Mittelfinger“ hat die Strafkammer entsprochen.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass weder die Äußerungen der Zeugin zu den körperlichen Auffälligkeiten noch das Ergebnis des Augenscheins in den Urteilsgründen mitgeteilt werden und keinen erkennbaren Eingang in die gerichtliche Glaubhaftigkeitsprüfung gefunden haben. Auch unabhängig vom Ergebnis des Augenscheins sei die Strafkammer verpflichtet gewesen, die nur vage Erinnerung der Nebenklägerin und damit das „zentrale Verteidigungsvorbringen“ ausdrücklich zu würdigen. Der Inhalt ihrer Aussage könne vom Revisionsgericht auch ohne Verstoß gegen das Rekonstruktionsverbot gewürdigt werden, weil dieser ihm mit der Transkription vorliege und das Ergebnis der Beweisaufnahme auch ohne Mitteilung in den Urteilsgründen daher bekannt sei.

b) Die Rüge ist unzulässig. Der Beschwerdeführer versäumt es, die hierfür notwendigen rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorzutragen.

aa) Bei der vorgelegten Urkunde, der Transkription der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung, handelt es sich nicht um das in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 – 4 StR 489/18, StV 2020, 842; vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 58/18, Rn. 23). Dies war nach dem Revisionsvorbringen allein die Bild-Ton-Aufzeichnung selbst. Es kann dahinstehen, ob die Rüge schon deshalb unzulässig ist, weil die Revision diese Aufzeichnung nicht vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 58/18, aaO). Denn dem Rügevortrag ist schon nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit die – dann in der Gegenerklärung naheliegender Weise zu beantwortende (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) – Behauptung zu entnehmen, dass die im Revisionsverfahren „wörtlich wiedergegebene Transkription“ mit der Audiospur der Bild-Ton-Aufzeichnung identisch ist.

bb) Da der Beschwerdeführer nicht die Überprüfung des Aussageinhalts anhand einer in die Hauptverhandlung eingeführten Tonband- oder Videoaufzeichnung und deren zutreffende Wiedergabe in den Urteilsgründen revisionsgerichtlicher Kontrolle unterstellt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. April 2003 – 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 341; LR/Mosbacher, 27. Aufl., § 255a Rn. 26; LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 259; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 255a Rn. 13), sondern eine wesentliche beweisrechtliche Bedeutung der vorgetragenen Äußerungen der Zeugin zu den körperlichen Auffälligkeiten des Angeklagten – und daran anknüpfend eine sachlich-rechtliche Erörterungspflicht – geltend macht (vgl. MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 408), durfte schließlich auch das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins dem Senat, etwa mittels Lichtbildern, nicht vorenthalten werden. Nur auf dieser Grundlage wäre eine Überprüfung der hier beanstandeten Rechtsverletzung durch das Revisionsgericht überhaupt denkbar.

cc) Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob – was eingedenk der erstrebten Bewertung des nicht eindeutigen, sondern komplexen, auch bedeutsame nonverbale Reaktionen enthaltenden und damit grundsätzlich dem Tatgericht überantworteten aufgezeichneten Zeugenbeweises naheliegt (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 255a Rn. 15; § 247a Rn. 18 mwN.; Mosbacher, aaO; Bartel, Das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung, 2014, S. 348) – die erstrebte Überprüfung dem Revisionsgericht mit Blick auf das Rekonstruktionsverbot entzogen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. April 2003 – 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273; hierzu Bartel, aaO, S. 71).

2. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat Rechtsfehler weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sander

Feilcke

Wenske

Frische

von Schmettau