Inadmissibility of complaint against Oberlandesgericht decision in tax advisor disciplinary proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the tax advisor's complaint as inadmissible, ordering him to bear the costs, thereby upholding the Oberlandesgericht Frankfurt am Main's decision that rejected the procedural challenge. The dispute arose in a professional disciplinary proceeding against a tax advisor, where he challenged a lower court's refusal to postpone a main hearing date due to a scheduling conflict. The decisive legal basis was that complaints against appellate court decisions in tax advisor disciplinary matters are generally inadmissible under § 153 of the Tax Advisor Act in conjunction with § 304(4) sentence 2 of the Code of Criminal Procedure, a rule that applies even where the remedy is treated as a further complaint under § 310 of the Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 310 StPO, § 473 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of complaint against Oberlandesgericht decision in tax advisor disciplinary proceedings: Die Beschwerde ist unzulässig. Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte können grundsätzlich mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 153 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies gilt auch, soweit das Rechtsmittel als weitere Beschwerde zu behandeln ist (§ 153 StBerG i.V.m. § 310 StPO).
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KI-generiertVolltext
Berufsgerichtliches Verfahren wegen Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters: Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts
[TENOR]
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
1. Gegen den Beschwerdeführer ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen, ein berufsrechtliches Verfahren geführt worden, in dem ein (bis zum Eingang der Beschwerde nicht rechtskräftiges) Urteil ergangen ist. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 lehnte der Vorsitzende der Kammer den Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers ab, den Hauptverhandlungstermin vom 26. Mai 2017 wegen einer Terminkollision zu verlegen. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben, die mit Beschluss vom 24. Mai 2017 verworfen worden ist. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten „sofortigen Beschwerde“ vom 31. Mai 2017 verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte können grundsätzlich mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 153 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies gilt auch, soweit das Rechtsmittel als weitere Beschwerde zu behandeln ist (§ 153 StBerG i.V.m. § 310 StPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Mutzbauer
Jäger
Mosbacher
Große Hokamp
Warttinger