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StB 15/24 ECLI:DE:BGH:2024:070324BSTB15.24.0 KI-generiert

Early release denied where multiple prison rule violations preclude favorable conduct prognosis despite disputes over extremist affiliation

Geschäftsnummer StB 15/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the immediate appeal, upholding the Munich Higher Regional Court's rejection of the prisoner's application for the suspension of the remainder of his imprisonment, thereby leaving the execution of the sentence in force. The dispute concerned a security review of a sentenced individual affiliated with militant Islamic extremism, where the defense challenged the trial court's findings regarding the defendant's ideological alignment and cited the absence of severe disciplinary infractions in custody as evidence of reform. The court ruled that the initial danger assessment was sufficiently supported by concrete facts and that any reasonable doubt regarding mitigating circumstances must be held against the inmate; specifically, the prisoner's conduct, which included numerous violations of the prison rules and an aggressive demeanor, was deemed insufficient to establish the favorable legal prognosis required for early release under German criminal law principles governing the suspension of imprisonment.

Legislator-Regeste

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Early release denied where multiple prison rule violations preclude favorable conduct prognosis despite disputes over extremist affiliation: Insbesondere bringen die erneut von der Verteidigung dargelegten Zweifel an der militant-islamistischen Einstellung des Verurteilten die vom Oberlandesgericht zutreffend gestellte, durch zahlreiche konkrete Tatsachen belegte Gefährlichkeitsprognose nicht zu Fall. Dies gilt umso mehr, als etwaige Zweifel am Vorliegen von zugunsten des Inhaftierten wirkenden tatsächlichen Umständen zu seinen Lasten gehen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - StB 45/20, juris Rn. 8 mwN; ferner MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57 Rn. 55).

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Strafurteil Disziplinarrecht muslimisches Recht Haftbedingungen berechtigte Zweifel
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Volltext

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte, die noch nicht Gegenstand der Senatsentscheidung vom 22. Februar 2022 (StB 1/22, juris) gewesen sind; auf diese wird deshalb verwiesen.

Insbesondere bringen die erneut von der Verteidigung dargelegten Zweifel an der militant-islamistischen Einstellung des Verurteilten die vom Oberlandesgericht zutreffend gestellte, durch zahlreiche konkrete Tatsachen belegte Gefährlichkeitsprognose nicht zu Fall. Dies gilt umso mehr, als etwaige Zweifel am Vorliegen von zugunsten des Inhaftierten wirkenden tatsächlichen Umständen zu seinen Lasten gehen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - StB 45/20, juris Rn. 8 mwN; ferner MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57 Rn. 55).

Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, es sei seitens des Verurteilten in der Haft trotz schwieriger Bedingungen „nicht zu einer wirklich schwerwiegenden Handlung gekommen“; denn sein Vollzugsverhalten ist angesichts vielfacher Verstöße gegen die Anstaltsordnung und eines teilweise aggressiven Auftretens nicht geeignet, eine positive Legalprognose zu begründen.

Schäfer Berg Erbguth