Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 184/22 ECLI:DE:BGH:2022:231122B5STR184.22.0 KI-generiert

Whether an unreasoned appeal dismissal under § 349 Abs. 2 StPO violates the right to be heard when appellant supplements arguments after the prosecutor’s motion.

Geschäftsnummer 5 StR 184/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The higher court dismissed the convicted defendant's complaint (Anhörungsrüge) against a prior order dismissing his appeal, placing the costs of the procedure on the defendant. The dispute arose from the trial court's conviction, against which the defendant filed a criminal appeal that was rejected by the appellate panel via a summary order under § 349 Abs. 2 StPO; the defendant argued that this dismissal order violated his right to be heard because it lacked an independent legal justification, particularly in response to arguments he had submitted after the public prosecutor's initial motion. The court held that no violation of the right to be heard occurred because § 349 Abs. 2 StPO does not require a reasoned decision for summary dismissals, a standard that applies even when the appellant supplements their arguments after the prosecutor's filing. While the appellant has a constitutional right under Art. 103 Abs. 1 GG to have late-submitted arguments examined, they are not entitled to a reasoned explanation of why those arguments were rejected in the dismissal order, as the system of summary dismissal presupposes that grounds are raised within the initial appeal brief.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Whether an unreasoned appeal dismissal under § 349 Abs. 2 StPO violates the right to be heard when appellant supplements arguments after the prosecutor’s motion: Der Senat hat die Revisionen des Verurteilten und dreier Mittäter gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2021 durch Beschluss vom 24. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei nur zu einer vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrüge ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Einreichung einer Strafanzeige substantiierte Begründung anfechtbarer Zwischenentscheid verspätete Eingabe Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 StR 563/18
November 2019 – 1 StR 563/18; vom 24.
5 StR 619/18
Januar 2019 – 5 StR 619/18).
3 StR 229/08
August 2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385 mwN).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anhörungsrüge aufgrund der Verwerfung der Revision durch Beschluss ohne Angabe einer Begründung

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Revisionen des Verurteilten und dreier Mittäter gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2021 durch Beschluss vom 24. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei nur zu einer vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrüge ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge.

2. Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge die Urteilsgründe ohnehin vollumfänglich überprüft.

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere zu – mit der Revisionsbegründung nicht ausgeführten – „konkreten sachlich-rechtlichen Fragestellungen“ keine Ausführungen gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn – erstmals – in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 – 1 StR 563/18; vom 24. Januar 2019 – 5 StR 619/18). Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer näheren Begründung bedarf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht weiter ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385 mwN).

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

Werner