Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 927/22 ECLI:DE:BGH:2024:050324UVIAZR927.22.0 KI-generiert

Tort liability for unapproved engine defeat devices: §§ 6, 27 EG-FGV as protective laws under § 823(2) BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 927/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the appellate court’s dismissal of the claim and remanded the case for new proceedings, ruling that the buyer prevails on the admissibility of a tort claim, although the final monetary outcome remains pending. The dispute concerned a purchaser of a used diesel vehicle alleging that the manufacturer installed an unapproved defeat device, constituting a violation of type approval regulations. The appellate court had previously rejected the claim under § 823(2) BGB in conjunction with the Framework Act on Motor Vehicles (EG-FGV), erroneously classifying the relevant statutory provisions as non-protective laws. The BGH held that §§ 6(1) and 27(1) EG-FGV are indeed protective laws intended to safeguard vehicle buyers from economic loss (Differenzschaden) resulting from the presence of such devices. While affirming that "full" damages (big damages) are not available under this specific tort basis, the court ordered the remand to allow the plaintiff to substantiate the difference in value between the defective vehicle and a compliant one, requiring the lower court to assess the manufacturer's liability for negligent installation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for unapproved engine defeat devices: §§ 6, 27 EG-FGV as protective laws under § 823(2) BGB: Für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB fehle es sowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch an dem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründe als solcher nicht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, sondern dafür komme es darüber hinaus darauf an, dass die Verantwortlichen im Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und dass sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Anhaltspunkte hierfür habe der Kläger indessen nicht konkret dargetan.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrzeugart Verletzung von Schutznormen Wirtschaftsrecht Zivilrechtsstreitigkeit Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 13. März 2018 für 38.900,01 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW X5 xDrive 30d, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe B47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren unter Reduzierung des Zahlbetrages weiterverfolgt sowie außerdem Zahlung von Deliktszinsen verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB fehle es sowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch an dem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründe als solcher nicht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, sondern dafür komme es darüber hinaus darauf an, dass die Verantwortlichen im Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und dass sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Anhaltspunkte hierfür habe der Kläger indessen nicht konkret dargetan.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer

Krüger

Götz

Rensen

Katzenstein