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1 StR 196/22 ECLI:DE:BGH:2022:151122B1STR196.22.0 KI-generiert

Gegenvorstellung against a § 349(2) StPO dismissal: No admissibility and no right to translation of final BGH judgment

Geschäftsnummer 1 StR 196/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof 1st Criminal Senate rejected the convicted defendant’s objection (Gegenvorstellung) to the Senate’s August 23, 2022 order, which had dismissed the defendant’s appeal in a criminal case as unfounded pursuant to § 349 Abs. 2 StPO. The dispute concerned the defendant’s attempt to challenge the final appellate decision by filing an "objection/complaint" citing the non-receipt of a Polish translation and the lack of contact with counsel, without specifying a violation of the right to be heard. The Court held that the submission was an impermissible objection rather than a valid plea for redress under § 356a StPO, as no hearing violation was alleged. Decisively, no legal remedy lies against a dismissal order under § 349 Abs. 2 StPO pursuant to § 304 Abs. 4 StPO, and the appellate court lacks authority to alter its own decision outside of specific procedural corrections; furthermore, there is no statutory claim to a translation of the final, legally binding judgment of the Federal Court of Justice, leaving the lower court's judgment and the Senate's dismissal in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 304 Abs. 4 StPO; Gegenvorstellung against a § 349(2) StPO dismissal: No admissibility and no right to translation of final BGH judgment: Der Senat hat mit Beschluss vom 23. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Einspruch/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 8. September 2022, in der er erklärt, dass er den Senatsbeschluss nicht in seiner polnischen Landessprache erhalten habe; da er noch keinen Kontakt zu seinem Verteidiger gehabt habe, lege er „als Schutzmaßnahme ... Einspruch“ ein, „um keine Frist zu verletzen“.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Übersetzungsrecht gesetzlicher Anspruch E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 499/21
Juli 2022 – 4 StR 499/21 Rn.
3 StR 14/20
April 2020 – 3 StR 14/20 Rn.
1 StR 320/17
Translation of a final criminal judgment: no entitlement under § 187 GVG or EU Directive 2010/64/EU after res judicata
BGHSt 63, 192
September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn.
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Volltext

Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts; Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung ins Polnische

[TENOR]

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Einspruch/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 8. September 2022, in der er erklärt, dass er den Senatsbeschluss nicht in seiner polnischen Landessprache erhalten habe; da er noch keinen Kontakt zu seinem Verteidiger gehabt habe, lege er „als Schutzmaßnahme ... Einspruch“ ein, „um keine Frist zu verletzen“.

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21 Rn. 2).

2. Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen besteht kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 13 ff.).

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