Notice requirement for preventive detention: recorded judicial statement in plea bargaining satisfies § 265(2)(1) StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Berlin Regional Court's judgment from March 2, 2023, and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the auxiliary plaintiff. The dispute concerned a procedural objection under § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, alleging that the lower court failed to inform the defendant of the possibility of the ordered placement in preventive detention during the main hearing. The court determined that the procedural objection was inadmissible because the appeal failed to meet the specificity requirements of § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO by omitting the fact that the presiding judge had made a recorded statement during a plea bargaining proposal, explicitly noting that the decision on preventive detention could not be part of the agreement. The decisive legal basis was the interpretation that such a recorded judicial explanation satisfies the statutory requirement for notice of preventive detention, and that the absence of the specific term "Hinweis" (notice) in the judge's statement does not constitute a procedural error.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Notice requirement for preventive detention: recorded judicial statement in plea bargaining satisfies § 265(2)(1) StPO: Der Vortrag dieser Erklärung des Vorsitzenden wäre aber erforderlich gewesen, damit der Senat überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß auf der Grundlage des Revisionsvortrags vorliegt. Denn die protokollierte Erklärung des Vorsitzenden könnte den Anforderungen des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügen; das Fehlen des Wortes „Hinweis“ bei der an den Angeklagten gerichteten Erklärung steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. September 2022 – 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung entgegen § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht auf die mögliche und letztlich im Urteil angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hingewiesen, bleibt ohne Erfolg. Die Rüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision ist nicht ihrer Pflicht nachgekommen, alle Tatsachen vorzutragen, die für eine Prüfung, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, nötig gewesen wären. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, dass der Vorsitzende am zweiten Tag der Hauptverhandlung einen protokollierten Verständigungsvorschlag unterbreitet und in dessen Rahmen erklärt hat, die „Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung könne ausdrücklich nicht Bestandteil der Verständigung sein.“
Der Vortrag dieser Erklärung des Vorsitzenden wäre aber erforderlich gewesen, damit der Senat überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß auf der Grundlage des Revisionsvortrags vorliegt. Denn die protokollierte Erklärung des Vorsitzenden könnte den Anforderungen des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügen; das Fehlen des Wortes „Hinweis“ bei der an den Angeklagten gerichteten Erklärung steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. September 2022 – 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384).
Cirener
Mosbacher
Köhler
RiBGH Prof. Dr. Wernerist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.
von Häfen
Cirener