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3 StR 417/23 ECLI:DE:BGH:2024:070324B3STR417.23.0 KI-generiert

Mandatory determination of daily rate for absorbed fine in aggregate custodial sentence for aiding foreign terrorist organization

Geschäftsnummer 3 StR 417/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, thereby upholding the lower court's conviction for three counts of aiding a foreign terrorist organization and the resulting aggregate custodial sentence of one year and three months suspended on probation, but the appellate court concurrently corrected a procedural defect by fixing the daily rate of the separate fine for one count at €80. The dispute centered on a challenge to the criminal conviction and the trial court's failure to explicitly determine the daily rate of the monetary penalty, which the defense argued rendered the sentence void despite the fine being absorbed into the aggregate custodial sentence. Relying on § 354 para. 1 StPO (correction of errors ex officio) and § 40 para. 2 StGB (determination of the daily rate based on net income), the BGH held that the failure to specify the daily rate is a curable defect that must be remedied even when the fine is subsumed into a total sentence, leading the court to calculate the rate at €80 based on the established net income of €2,400, while confirming that the prior reduction of the sentence due to state-unfriendly procedural delay remained legally sufficient and not unduly burdensome for the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 40 Abs. 2 StGB; Mandatory determination of daily rate for absorbed fine in aggregate custodial sentence for aiding foreign terrorist organization: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Sanktion Freiheitsstrafe notwendige Verteidigung Gesamtstrafe Fremdes Recht Einkommensermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 599/80
Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.; vom 27.
BGHSt 30, 93
Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.; vom 27.
3 StR 175/23
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9.
3 StR 381/87
Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs.
BGHSt 52, 124
Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn.
4 StR 643/10
Failure to Inform Foreign National of Consular Rights under Article 36 VCLT: Evidentiary Prejudice and Compensation for Procedural Delay
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2023 wird verworfen; jedoch wird der Tagessatz der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe (Nr. 9 bis 11 der Anklage) verhängten Einzelgeldstrafe auf 80 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Allerdings hat es das Oberlandesgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.; vom 27. Juni 2023 - 3 StR 175/23, juris Rn. 2; Urteil vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf den Betrag von 80 € fest, der sich ohne Weiteres aus dem im Urteil rechtsfehlerfrei ermittelten „ansatzfähigen Nettoeinkommen über 2.400 €“ ergibt (§ 40 Abs. 2 StGB).

Im Übrigen beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kompensation einer ausweislich der Urteilsgründe eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von sechs Monaten durch für vollstreckt erklärte vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe unter den gegebenen Umständen deutlich übersetzt erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 Rn. 31; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).

Schäfer

Paul

Hohoff

Anstötz

Voigt