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3 StR 12/24 ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR12.24.0 KI-generiert

Concurrency of threat as means of sexual coercion vs. separate offense; absence of statutory sentencing ranges for individual counts

Geschäftsnummer 3 StR 12/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to remove the count of threat and vacating the sentencing while upholding the findings of fact, thereby ordering a remand to a different chamber of the Regional Court of Wuppertal for new sentencing proceedings. The case involved a criminal appeal challenging a sentence of eight years and six months for aggravated rape, dangerous bodily harm, threat, insult, and theft, with the defendant arguing procedural and substantive errors. The court held that the threat count was legally insufficient because the death threats served solely to facilitate the sexual assault, making the threat an inherent means of the rape under § 177 StGB rather than a separate offense under § 241 StGB, and found the original sentencing void for failure to explicitly identify the applicable statutory sentencing ranges for each individual count as required by § 267 StPO, specifically noting that the sentence imposed for rape exceeded the standard range for § 177 Abs. 1 StGB without proper justification.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 241 Abs. 2 StGB, § 177 StGB, § 240 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 239 Abs. 1 StGB; Concurrency of threat as means of sexual coercion vs. separate offense; absence of statutory sentencing ranges for individual counts: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und Beleidigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Sexualdelikts strafrechtliche Drohung fehlerhafte Strafzumessung qualifizierte einfache Körperverletzung strafrechtliches Revisionsverfahren Realkonkurrenz von Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
§ 241 Abs. 2 StGB
Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) tritt hinter denjenigen der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der sexuellen Handlungen mit dem Tode bedroht wird.
§ 177 StGB
2 StGB) tritt hinter denjenigen der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der sexuellen Handlungen mit dem Tode bedroht wird.
§ 240 Abs. 1 StGB
Entsprechendes gilt, sofern die unter Todesdrohung ausgesprochene Aufforderung, leise zu sein, als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB gewertet wird (vgl.
§ 354 Abs. 1 StPO
Da keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, welche eine Verurteilung wegen Bedrohung tragen könnten, lässt der Senat den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
§ 239 Abs. 1 StGB
Eine etwaige Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) könnte nicht zur Verklammerung der jeweils schwereren Delikte, bei der letzten Tat eines besonders schweren Falles des Diebstahls (§ 242 Abs.
§ 177 Abs. 9 StGB
Die einzigen Ausführungen hierzu gehen dahin, dass ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB nicht vorliege und das Tatbild nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweiche, dass „die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 177 Abs.
§ 177 Abs. 1 StGB
9 StGB nicht vorliege und das Tatbild nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweiche, dass „die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht“ würde.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Konkurrenzen bei einer Bedrohung und sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. September 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und Beleidigung sowie des Diebstahls schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und Beleidigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schlug der Angeklagte der Nebenklägerin gegen das Auge, entkleidete die daraufhin Bewusstlose und verband mit einer Plastikschnur ihre Hände, ihre Füße sowie ihren Hals, um sie vergewaltigen zu können. Als sie das Bewusstsein erlangte, forderte er sie einschüchternd auf, leise zu sein, wenn sie überleben wolle. Er drang anal in sie ein und rief, sie sei eine „ukrainische Schlampe“; „ukrainische Schlampen“ müssten getötet werden. Ferner schlug er mit der Faust auf ihren Kopf und ihr Gesicht ein (unter II. 1. der Urteilsgründe). Im Folgenden schnitt er die Fußfesseln durch und schleppte die Geschädigte ins Badezimmer. Um sie herabzuwürdigen, schnitt er ihr die Haare mit einer Schere und rasierte ihre Haare am Hinterkopf mit einem Einwegrasierer weitgehend ab. Er bezeichnete sie erneut als Schlampe (unter II. 2.). Als sie abermals das Bewusstsein verloren hatte, nahm er ihr Mobiltelefon und ihre Geldbörse mit 50 € Bargeld an sich, um die Sachen für sich zu behalten (unter II. 3.).

2. Während die Verfahrensrüge aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, führt die Sachrüge zu einer Änderung des die Tat unter II. 1. der Urteilsgründe betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung ist aufzuheben.

Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) tritt hinter denjenigen der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der sexuellen Handlungen mit dem Tode bedroht wird. Die qualifizierte Drohung ist dabei ein Tatmittel der sexuellen Nötigung. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn die Bedrohung einem anderen Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 2 StR 130/19, BGHR StGB § 241 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 4 mwN). Eine solche Konstellation lag nicht vor, weil sowohl der Hinweis auf das Überleben als auch die Äußerung, „ukrainische Schlampen“ müssten getötet werden, im Zusammenhang mit der Vergewaltigung standen. Entsprechendes gilt, sofern die unter Todesdrohung ausgesprochene Aufforderung, leise zu sein, als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB gewertet wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - 3 StR 315/13, NStZ-RR 2014, 139).

Da keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, welche eine Verurteilung wegen Bedrohung tragen könnten, lässt der Senat den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

Im Übrigen ist die konkurrenzrechtliche Beurteilung, namentlich die Annahme von drei in Tatmehrheit stehenden Taten, ohne Rechtsfehler. Das gesamte, von verschiedenen Zäsuren geprägte Geschehen stellt keine natürliche Handlungseinheit dar. Eine etwaige Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) könnte nicht zur Verklammerung der jeweils schwereren Delikte, bei der letzten Tat eines besonders schweren Falles des Diebstahls (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 6 StGB), führen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, BGHR § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4-6 mwN). Eine alle Handlungskomplexe zusammenfassende Geiselnahme ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

b) Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Es ist nach den konkreten Umständen nicht nachzuvollziehen, ob das Landgericht die Rahmen zur Bemessung der Einzelstrafen richtig bestimmt hat. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Strafrahmen jeweils zugrunde gelegt worden sind (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Urteil vom 9. November 1995 - 4 StR 411/95, NStZ 1996, 278, 279; Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 StR 10/14, NStZ 2014, 510, 511; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 92).

Die einzigen Ausführungen hierzu gehen dahin, dass ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB nicht vorliege und das Tatbild nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweiche, dass „die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht“ würde. Die für die Tat 1 festgesetzte Einzelstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ist indes ersichtlich nicht dem Rahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen worden, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Dass es sich bei der Nennung der konkreten Vorschrift lediglich um ein Fassungsversehen handelt, ergibt sich vor dem Hintergrund der sonstigen Ausführungen zur Strafzumessung nicht.

Zu den für die Taten 2 und 3 herangezogenen Strafrahmen verhält sich das Urteil nicht, obschon sich diese insbesondere mit Blick auf die in § 224 Abs. 1 StGB geregelten minder schweren Fälle und die besonders schweren Fälle des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB nicht von selbst erschließen (s. zu Ausnahmen BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 StR 549/12, juris mwN).

Demnach ist über die Strafbemessung erneut tatgerichtlich zu befinden. Da der Rechtsfehler die zugrundeliegenden Feststellungen nicht betrifft, können diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Ergänzend ist zu bemerken, dass es grundsätzlich zweckmäßig erscheint, im Falle von Tatmehrheit die für die Bestimmung von Strafrahmen sowie -höhe maßgeblichen Gesichtspunkte für jede Einzelstrafe gesondert und gegebenenfalls für alle Taten bedeutende Umstände zusammenfassend vorab darzulegen.

Schäfer

Anstötz

Erbguth

Kreicker

Voigt