Concurrence of data forgery and fraud in pre-created online payment accounts: single act doctrine and scope of attempted computer fraud
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (4th Senate) partially allowed the defendant's revision, ordering the dismissal of three money laundering charges under § 154 Abs. 2 StPO for reasons of procedural economy, and modifying the guilty verdict to reflect that the creation of PayPal accounts and their subsequent use constituted single acts of data forgery in 20 cases, with individual sentences in four cases merging into those acts or disappearing due to the dismissal, while affirming the total sentence of four years and ordering the confiscation of €4,474.95 in proceeds, with the defendant bearing the remaining costs. The dispute concerned whether the consecutive use of pre-created fake PayPal accounts to place mobile phone contracts under false identities constituted multiple independent acts of data forgery and fraud/computer fraud or single units of conduct, and whether a specific transaction involving automated verification constituted attempted fraud or computer fraud. The decisive legal doctrine was that when a perpetrator stores evidentiary data (such as creating an online account) and subsequently uses it according to plan, only a single act of data forgery exists, resulting in a concurrence in the perpetration (Tateinheit) with the subsequent acts of fraud or computer fraud rather than cumulative liability, and the court determined that automated verification by a computer program does not fulfill the elements of attempted fraud but does support attempted computer fraud.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 73c Satz 1 StGB; Concurrence of data forgery and fraud in pre-created online payment accounts: single act doctrine and scope of attempted computer fraud: 2 StPO for reasons of procedural economy, and modifying the guilty verdict to reflect that the creation of PayPal accounts and their subsequent use constituted single acts of data forgery in 20 cases, with individual sentences in four cases merging into those acts or disappearing due to the dismissal, while affirming the total sentence of four years and ordering the confiscation of €4,474.95 in proceeds, with the defendant bearing the remaining costs. The dispute concerned whether the consecutive use of pre-created fake PayPal accounts to place mobile phone contracts under false identities constituted multiple independent acts of data forgery and fraud/computer fraud or single units of conduct, and whether a specific transaction involving automated verification constituted attempted fraud or computer fraud. The decisive legal doctrine was that when a perpetrator stores evidentiary data (such as creating an online account) and subsequently uses it according to plan, only a single act of data forgery exists, resulting in a concurrence in the perpetration (Tateinheit) with the subsequent acts of fraud or computer fraud rather than cumulative liability, and the court determined that automated verification by a computer program does not fulfill the elements of attempted fraud but does support attempted computer fraud.
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KI-generiertProcedural rule applied to dismiss part of the proceedings regarding money laundering charges for reasons of procedural economy.
Ground for declaring the remaining part of the revision unfounded (unbegründet).
Basis for ordering the defendant to bear the remaining costs of the appeal.
Volltext
Konkurrenzen bei Fälschung beweiserheblicher Daten und Betrug mittels PayPal-Konten
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. November 2021 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 7, 10 und 20 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Fälschung beweiserheblicher Daten in 20 Fällen, davon
- in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug,
- in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug,
- in sechs Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug,
- in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug,
- in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und mit versuchtem Betrug und
- in einem Fall in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des versuchten Betruges
schuldig ist; die in den Fällen II. 3, 11, 12 und 23 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen;
bb) im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.474,95 € angeordnet wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 24 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Betrug, in zwölf Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug und in sechs Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug sowie wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zwei Monate dieser Strafe hat es aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Zudem hat die Strafkammer den Wert von Taterträgen eingezogen. Die Revision, mit der der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Das geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Erwägungen nicht. Wie dort weiter zutreffend ausgeführt worden ist, liegt auch die von dem Angeklagten geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht vor.
II. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 7, 10 und 20 der Urteilsgründe wegen Geldwäsche verurteilt worden ist.
2. Der verbleibende Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht in vollem Umfang stand.
a) Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle II. 3, 4, 8, 11, 12, 13, 21 und 23 als tatmehrheitliche Vergehen der Fälschung beweiserheblicher Daten – jeweils in Tateinheit mit (versuchtem) Betrug – begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Nach den diesbezüglich von der Strafkammer getroffenen Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, unter Angabe fiktiver Personalien Mobilfunkverträge über das Internet abzuschließen, um auf diese Weise hochpreisige Smartphones zu erlangen. Die damit verbundenen regelmäßigen Zahlungspflichten wollte er nicht erfüllen. Um die Vertragsabschlüsse zu ermöglichen, hatte er bereits zuvor bei dem Zahlungsdienstleister PayPal mehrere Nutzerkonten angelegt. Hierbei verwendete er mittels eines IBAN-Generators fiktiv erstellte Bankdaten sowie frei erfundene Personalien, die mit den später gegenüber den Mobilfunkanbietern verwendeten Angaben korrespondierten. Ein von ihm eingerichtetes PayPal-Konto verwendete er jeweils für lediglich zwei bis drei Bestellungen. Entsprechend dieser Vorgehensweise erlangte der Angeklagte in den Fällen II. 4, 8 und 13 jeweils ein Smartphone. In den weiteren Fällen II. 3, 11, 12, 21 und 23 wurde entweder – nach Überprüfung durch einen Sachbearbeiter – bereits der Vertragsabschluss abgelehnt oder der Angeklagte erlangte aufgrund einer angeordneten Postbeschlagnahme jedenfalls keinen Besitz an den von ihm begehrten Mobiltelefonen.
bb) Bei ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung hat die Kammer nicht bedacht, dass der Angeklagte in den Fällen II. 3 und 4, 8 und 11, 12 und 13 sowie 21 und 23 jeweils identische Personalien und dementsprechend auch dieselben PayPal-Konten verwendet hat. Speichert der Täter – wie hier bei Anlegung der PayPal-Konten – beweiserhebliche Daten (vgl. zum Anlegen eines eBay-Kontos BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 − 5 StR 146/19, NStZ 2021, 43 Rn. 27 ff.; zu einem Kundenkonto bei der Deutschen Bahn BGH, Beschluss vom 6. April 2021 – 1 StR 67/21, NStZ-RR 2021, 214) und macht er von diesen danach plangemäß Gebrauch, ist insoweit nur von einer Tat auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die (versuchten) Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der zuvor gespeicherten Kontodaten begangen wurden, zur Tateinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2021 – 1 StR 67/21, NStZ-RR 2021, 214; Beschluss vom 21. April 2015 − 4 StR 422/14, NStZ 2015, 635). Der Angeklagte hat sich daher insoweit der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug und mit versuchtem Betrug in drei Fällen (Fälle II. 3 und 4, 8 und 11 sowie 12 und 13 der Urteilsgründe) und der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen (Fälle II. 21 und 23 der Urteilsgründe) schuldig gemacht.
b) Die Feststellungen im Fall II. 25 der Urteilsgründe, nach denen die Prüfung der Warenbestellung in diesem Fall durch ein Computerprogramm erfolgte, tragen entgegen der rechtlichen Würdigung der Kammer keine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges, aber eine solche wegen versuchten Computerbetruges.
c) Der Senat ändert den Schuldspruch – über die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinaus – in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 7, 10 und 20; außerdem entfallen aufgrund der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung die Einzelstrafen in den Fällen II. 3, 11, 12 und 23 der Urteilsgründe. Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 284/14 Rn. 7; Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13 Rn. 8; Urteil vom 5. Juni 2013 – 2 StR 537/12 Rn. 12). Der Senat schließt angesichts der verbleibenden 20 Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zehn Monaten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung und unter Berücksichtigung der Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
4. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in Höhe des auf Vertragsabschlussgebühren entfallenden Teilbetrages von 216,63 € aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO ab.
5. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin
Rommel
Scheuß
Messing
Weinland