Limitation of cost-assessment objection to formal fee errors, excluding substantive review of underlying rejection order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant's objection to the Federal Court of Justice's cost assessment was dismissed, upholding the calculation of €132 in court fees. The dispute arose after the applicant's legal complaint was rejected as inadmissible on October 25, 2023, and he subsequently objected to the resulting cost invoice dated November 22, 2023. The court held that proceedings to object to a cost assessment under § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG are strictly limited to formal errors in the fee calculation and do not permit a substantive review of the underlying decision or its constitutionality; since the fee was correctly imposed following the formal rejection of the admissibility-deficient complaint and the applicant had been previously warned of the cost consequences, the objection was unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Limitation of cost-assessment objection to formal fee errors, excluding substantive review of underlying rejection order: Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780023144246 - wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 25. Oktober 2023 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 20. Februar 2024 beanstandet der Antragsteller die Gerichtskostenrechnung vom 22. November 2023.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 3 mwN).
Der Kostenansatz vom 22. November 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 132 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN). Darauf, dass er bei einer förmlichen Verwerfung seiner unzulässigen Rechtsbeschwerde mit Kosten belastet werden würde, ist der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2023 vorab hingewiesen worden.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schwonke