Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 56/24 ECLI:DE:BGH:2024:130324B5STR56.24.0 KI-generiert

Scope of criminal proceeds confiscation for co-perpetrator without disposal authority over stolen property

Geschäftsnummer 5 StR 56/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's judgment to reduce the confiscation of criminal proceeds from 129,775 Euro to 1,800 Euro, thereby rejecting the seizure of the value of stolen vehicles while upholding the imprisonment sentence and deeming the further appeal unfounded. The dispute concerned whether the defendant, who acted as a lookout and recruiter in a five-count case of heavy organized theft, had sufficient control over the stolen cars to justify confiscating their value, or only entitled the state to confiscate his personal remuneration. The court held that mere co-perpetration and support roles did not establish disposal authority over the stolen goods under §§ 73, 73c StGB, limiting the confiscation to the defendant's actual gain, and applied § 354 Abs. 1 StPO to amend the judgment without violating the prohibition against reformatio in peius under § 265 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 3 Abs. 2 GKG; Scope of criminal proceeds confiscation for co-perpetrator without disposal authority over stolen property: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, Auslieferungshaft angerechnet und die (gesamtschuldnerische) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 129.775 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zum weitgehenden Entfall der Einziehungsentscheidung und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Einziehung Pfändung Strafurteil Verschlechterungsverbot Mobiliarvermögen Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. Oktober 2023 im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.800 Euro angeordnet wird, wobei er als Gesamtschuldner haftet; im Übrigen entfällt der Ausspruch über die Einziehung.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die auf die Einziehung entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, Auslieferungshaft angerechnet und die (gesamtschuldnerische) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 129.775 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zum weitgehenden Entfall der Einziehungsentscheidung und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen nicht, dass dem Angeklagten die Werte der gemeinschaftlich mit anderen entwendeten Fahrzeuge, die der Einziehungsentscheidung der Strafkammer zugrunde liegen, tatsächlich zugeflossen sind. Denn er war lediglich für das Ausspähen von Tatgelegenheiten, das Heranbringen von Mittätern und Tatwerkzeug sowie das Absichern der Überführungsfahrten zum gewinnbringenden Verkauf in Polen zuständig. Eine (Mit-)Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge erlangte der Angeklagte damit nicht; bloße Mittäterschaft reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 269/23). Der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB unterliegt deshalb lediglich der vom Angeklagten vereinnahmte Tatlohn, den der Generalbundesanwalt zutreffend mit insgesamt 1.800 Euro berechnet hat (vgl. Antragsschrift).

Der Senat setzt den Einziehungsbetrag deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf 1.800 Euro fest und lässt den überschießenden Betrag entfallen. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Es entspricht der Billigkeit, die auf die Einziehungsentscheidung entfallenden notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Revision des Angeklagten insoweit nahezu vollständig erfolgreich war; eine Ermäßigung der insoweit einschlägigen Festgebühr (vgl. Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) war hingegen nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2023 – 5 StR 63/23; vom 6. Juni 2023 – 5 StR 81/23).

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch