Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 6/24 ECLI:DE:BGH:2024:060224B6STR6.24.0 KI-generiert

Value confiscation in co-perpetration: requirement of actual disposal power under § 73c StGB

Geschäftsnummer 6 StR 6/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's judgment to correct the legal classification of twelve offenses to aggravated gang theft and reducing the value-confiscation order to €8,100.50, while upholding the two-year suspended sentence; the dispute concerned the sufficiency of factual findings for value confiscation under co-perpetration, specifically whether the defendant acquired actual disposal power over the stolen goods. The court held that co-perpetration alone does not establish the requisite actual disposal power for value confiscation under § 73c of the German Criminal Code, requiring proof that the co-perpetrator had joint disposal authority or subsequently received personal control of the proceeds; consequently, the confiscation amount was recalculated based on half the established replacement value for the instances where the defendant's involvement was limited to planning rather than execution of the taking.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO; Value confiscation in co-perpetration: requirement of actual disposal power under § 73c StGB: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „bandenmäßigen Diebstahls“ in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine nicht näher ausgeführte Formalrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Einziehung Hehlerei Strafurteil Streitwert Ertrag E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO
Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine nicht näher ausgeführte Formalrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
§ 349 Abs. 2 StPO
4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB
a) Zwar wird die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB
Diese tragen aber in den Fällen II.1 und 2 sowie II.4 bis 10 und II.12 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB und in den Fällen II.3 und 11 der Urteilsgründe jedenfalls eine solche nach § 243 Abs.
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB
2 StGB und in den Fällen II.3 und 11 der Urteilsgründe jedenfalls eine solche nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB.
§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO
b) In die Urteilsformel war nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO die rechtliche Bezeichnung des in sämtlichen Fällen verwirklichten § 244a Abs.
§ 244a Abs. 1 StGB
4 Satz 2 StPO die rechtliche Bezeichnung des in sämtlichen Fällen verwirklichten § 244a Abs. 1 StGB aufzunehmen.
§ 73c Satz 1 StGB
Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass die Angeklagte aus den Taten II.1, 7 und 10 der Urteilsgründe etwas erlangt hat (§ 73c Satz 1 StGB).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung bei Mittäterschaft

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. September 2023

a) dahin neu gefasst, dass sie des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen schuldig ist, und

b) dahin geändert, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.100,50 Euro, für die sie als Gesamtschuldnerin haftet, angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „bandenmäßigen Diebstahls“ in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine nicht näher ausgeführte Formalrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

a) Zwar wird die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Diese tragen aber in den Fällen II.1 und 2 sowie II.4 bis 10 und II.12 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB und in den Fällen II.3 und 11 der Urteilsgründe jedenfalls eine solche nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB.

b) In die Urteilsformel war nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO die rechtliche Bezeichnung des in sämtlichen Fällen verwirklichten § 244a Abs. 1 StGB aufzunehmen.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung weitgehend stand; allerdings bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass die Angeklagte aus den Taten II.1, 7 und 10 der Urteilsgründe etwas erlangt hat (§ 73c Satz 1 StGB).

a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 – 6 StR 156/22 Rn. 3; vom 8. Dezember 2010 – 2 StR 372/10 Rn. 3). Allein für sich betrachtet belegt Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154/20, Rn. 3; vom 11. Januar 2023 – 6 StR 367/22, Rn. 6).

b) Daran gemessen tragen die Urteilsfeststellungen in den vorgenannten Fällen die Einziehungsentscheidung nicht. Die Angeklagte war – anders als der nichtrevidierende Mitangeklagte F. – an den Wegnahmehandlungen nicht beteiligt. Dass sie zu einem späteren Zeitpunkt eigene Verfügungsgewalt über das jeweilige Stehlgut erhielt, ist nicht festgestellt und lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

c) Deshalb kann die Einziehungsentscheidung insoweit keinen Bestand haben. Da die Strafkammer die zugrundegelegten Beträge nicht im Einzelnen dargestellt, sondern lediglich mitgeteilt hat, dass sie im Rahmen von § 73d Abs. 2 StGB die Hälfte der jeweils festgestellten Neupreise in Ansatz gebracht und einzelne – nicht näher bezeichnete – Beträge „gerundet“ habe, geht der Senat zugunsten der Angeklagten von der Hälfte der jeweils festgestellten Neupreise aus, mithin 525 Euro (Fall II.1), 1.500 Euro (Fall II.7) und 1.624,50 Euro (Fall II.10). In diesem Umfang setzt der Senat den Einziehungsbetrag, soweit er die Angeklagte betrifft, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO herab.

3. Überdies war hinsichtlich Fall II.6 der Urteilsgründe die gesamtschuldnerische Haftung im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 6 StR 446/20 Rn. 2 mwN). Der Senat ergänzt die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

4. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass auch ein verständigungsbasiertes Urteil sorgfältig abgefasst sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 2 StR 222/10, NStZ-RR 2010, 336; vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10 Rn. 4; vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 465/11 Rn. 2). Die Grundlagen der Wertersatzeinziehung sind nachvollziehbar darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 – 6 StR 494/23; vom 6. Februar 2024 – 6 StR 352/23).

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau