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VIa ZR 1599/22 ECLI:DE:BGH:2024:050324UVIAZR1599.22.0 KI-generiert

Differential damages for unauthorized emission defeat device under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with protective statutes of the Road Traffic Act

Geschäftsnummer VIa ZR 1599/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's dismissal and remanded the case for a new hearing, ruling that the plaintiff's claim for damages based on tort law was legally viable. The dispute involved a purchaser of a used diesel vehicle suing the manufacturer for the unauthorized installation of a defeat device (software that disables emissions controls under certain conditions), with the lower courts having rejected claims for intentional tortious injury and violations of product liability regulations. The decisive legal basis established that §§ 6(1) and 27(1) of the German Road Traffic Act (FGV) constitute protective statutes under § 823(2) BGB, entitling a vehicle buyer to claim compensation for differential damages (the difference in market value due to the non-compliant vehicle), thereby reversing the lower court's finding that these provisions did not confer a private right of action.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Differential damages for unauthorized emission defeat device under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with protective statutes of the Road Traffic Act: Der Kläger habe keine greifbaren Umstände vorgetragen, die die Annahme einer objektiv sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB durch für die Beklagte handelnde Personen rechtfertigten. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch Verwendung des Thermofensters begründe als solcher nicht die erforderliche Sittenwidrigkeit und die dafür notwendigen, besonderen Umstände habe der Kläger nicht hinreichend dargetan.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Produktehaftung Emissionsrecht Differenzausgleich Differenztheorie Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 7. Januar 2014 für 45.500 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW X3, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe keine greifbaren Umstände vorgetragen, die die Annahme einer objektiv sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB durch für die Beklagte handelnde Personen rechtfertigten. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch Verwendung des Thermofensters begründe als solcher nicht die erforderliche Sittenwidrigkeit und die dafür notwendigen, besonderen Umstände habe der Kläger nicht hinreichend dargetan.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 18 ff.; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 286/20, juris Rn. 21 ff.) für die Behauptung einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung greifbare Anhaltspunkte verlangt und das Vorbringen des Klägers nach dieser Maßgabe ohne Rechtsfehler nicht für hinreichend erachtet. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Vorbringen übersehen oder in seinem Bedeutungsgehalt übergangen hat. Ebensowenig lässt sich ein Verstoß gegen Denkgesetze erkennen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer

Krüger

Götz

Rensen

Katzenstein