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5 ARs 39/23 ECLI:DE:BGH:2024:270224B5ARS39.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint in EGGVG judicial review proceedings due to lack of statutory remedy and unchallenged non-admission of legal appeal

Geschäftsnummer 5 ARs 39/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate dismissed the complainant's appeal as inadmissible at her expense, leaving the prior ruling of the Hanover Higher Regional Court in force. The dispute concerned an application for judicial review under the Act Governing the Organization of the Judiciary (EGGVG), which the lower court had rejected as inadmissible. The appellate court held that a "non-admission complaint" is not a valid legal remedy in proceedings governed by §§ 23 et seq. EGGVG, and interpreting the filing as a "legal appeal" (Rechtsbeschwerde), it ruled that such an appeal was not admitted by the instance court pursuant to § 29 Abs. 1 EGGVG, making the non-admission fundamentally unchallengeable.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of non-admission complaint in EGGVG judicial review proceedings due to lack of statutory remedy and unchallenged non-admission of legal appeal: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Schlagwörter

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Normenkontrolle Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gesetzlicher Ausschlussgrund Untätigkeitsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 21/23) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 21/23), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2023 betreffend das Verfahren 2 Ws 276/23 als unzulässig verworfen worden ist.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner