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5 ARs 38/23 ECLI:DE:BGH:2024:270224B5ARS38.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint in EGGVG judicial review proceedings due to lack of prior leave

Geschäftsnummer 5 ARs 38/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure dismissed the complainant’s appeal as inadmissible, thereby upholding the Lower Regional Court of Celle’s earlier decision to reject the underlying application for judicial review. The dispute concerned an application under the Code of Judicial Organisation procedure (EGGVG), where the complainant filed a non-admission complaint against the lower court's ruling that her initial application was procedurally defective. The Court held that such an appeal is legally impermissible because a non-admission complaint is not a recognized legal remedy in this specific procedure; further, interpreting the filing as a legal appeal was untenable as the lower court had not granted leave to appeal, and the non-granting of such leave is generally unchallengeable without the presence of exceptional statutory grounds.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of non-admission complaint in EGGVG judicial review proceedings due to lack of prior leave: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Schlagwörter

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Normenkontrolle gesetzliche Voraussetzungen Einreichung einer Strafanzeige Revisionsgrund Verletzung von Verfahrensrechten unerlaubte Entfernung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2023 betreffend das Verfahren 2 Ws 275/23 als unzulässig verworfen worden ist.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner