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VIa ZR 465/21 ECLI:DE:BGH:2024:130224UVIAZR465.21.0 KI-generiert

Liability for installing illegal emission-defeat devices: applicability of EU vehicle regulation provisions as protective statutes under § 823(2) BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 465/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Justice (BGH) reversed the appellate decision and remanded the case for a new hearing, ruling in favor of the plaintiff's claim for damages regarding defective vehicle technology. The dispute concerned a purchaser of a diesel passenger car alleging that the manufacturer had installed an illegal defeat device, resulting in a claim for damages under tort law. The appellate court had previously dismissed the claim, incorrectly rejecting the applicability of specific statutory protection norms. The BGH held that provisions of the European Gasoline Vehicle Directive, implemented in German law, constitute protective statutes within the meaning of § 823 para. 2 of the German Civil Code, which safeguard the economic interests of vehicle purchasers against financial loss caused by illegal emission-defeat devices. Consequently, the court ordered the lower court to reassess the manufacturer's liability for negligence and to evaluate the plaintiff's claim for differential damages, distinguishing this from the denial of "full" damages in prior instances.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for installing illegal emission-defeat devices: applicability of EU vehicle regulation provisions as protective statutes under § 823(2) BGB: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen der beanstandeten Abschalteinrichtungen zu. Hinsichtlich des unstreitig vorhandenen Thermofensters könne unterstellt werden, dass es eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Sein Einsatz sei jedenfalls nicht sittenwidrig. Die übrigen behaupteten Abschalteinrichtungen seien nicht substantiiert vorgetragen. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht bestehe.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Verletzung von Schutznormen Richtlinie Wirtschaftsrecht Durchführungsverordnung Reinhaltungsvorrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen Audi Q5 3.0 TDI (Euro 5). Er verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen der beanstandeten Abschalteinrichtungen zu. Hinsichtlich des unstreitig vorhandenen Thermofensters könne unterstellt werden, dass es eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Sein Einsatz sei jedenfalls nicht sittenwidrig. Die übrigen behaupteten Abschalteinrichtungen seien nicht substantiiert vorgetragen. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht bestehe.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer

Krüger

Götz

Rensen

Katzenstein