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5 StR 17/24 ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR17.24.0 KI-generiert

Sufficiency of evidentiary basis for drug trafficking profit determination in confiscation proceedings

Geschäftsnummer 5 StR 17/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5. Strafsenat dismissed the defendant’s revision as unfounded, leaving the Landgericht Leipzig’s judgment of August 30, 2023, in force, and ordered the defendant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a conviction for drug trafficking, with the defendant challenging the sufficiency of the evidentiary basis for the confiscation order, specifically the determination that he had generated a profit of €28,300 from the sale of drugs despite the loss of a large quantity of inventory and earlier sales exceeding €25,000 in cash. The court held that the lower court’s express finding of the specific illicit proceeds was adequately substantiated by the totality of the evidence, including the initial seizure and the subsequent undetectable status of the drugs, thereby satisfying the legal requirements for the confiscation decision.

Legislator-Regeste

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Sufficiency of evidentiary basis for drug trafficking profit determination in confiscation proceedings: Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Einziehungsentscheidung rechtlicher Überprüfung standhält. Mit der sich aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ergebenden früheren umfangreicheren Verkaufstätigkeit, der Übergabe von über 25.000 Euro für den Erwerb von Heroin und der zum Handel bestimmten großen Menge, von der später nichts mehr gefunden wurde, ist die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte aus dem Verkauf der Drogen einen Erlös von 28.300 Euro erlangte (UA S. 25), jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend belegt.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Beweisgrundlage Ertrag strafrechtliche Einziehung Reihenfolge der Pfändung Barkauf
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Einziehungsentscheidung rechtlicher Überprüfung standhält. Mit der sich aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ergebenden früheren umfangreicheren Verkaufstätigkeit, der Übergabe von über 25.000 Euro für den Erwerb von Heroin und der zum Handel bestimmten großen Menge, von der später nichts mehr gefunden wurde, ist die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte aus dem Verkauf der Drogen einen Erlös von 28.300 Euro erlangte (UA S. 25), jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend belegt.

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner