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3 StR 428/23 ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR428.23.0 KI-generiert

Hearing complaint against summary dismissal of criminal revision: scope of right to be heard and admissibility of challenging costs

Geschäftsnummer 3 StR 428/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the convicted defendant's hearing complaint and subsequent legal remedies, ordering him to bear the costs of the complaint while upholding the First Instance's imposition of revision costs; this decision confirmed that the lower court's dismissal of the criminal appeal stood final. The dispute arose when the defendant challenged the appellate court's refusal to provide a reasoned decision for its statutory dismissal of his revision under § 349 Abs. 2 StPO, arguing a violation of his constitutional right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG) due to the lack of a written justification and the signature of a clerk rather than a judge. The court held that the right to be heard was not violated because the law does not require a reasoning for a summary dismissal under § 349 Abs. 2 StPO, and the use of a clerk's signature on the certified copy was procedurally valid under § 169 Abs. 2 ZPO; additionally, the defendant's attempt to contest the cost allocation was deemed inadmissible as an immediate objection because decisions of a BGH Senate are generally not subject to appeal under § 304 Abs. 4 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 169 Abs. 2 ZPO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 300 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint against summary dismissal of criminal revision: scope of right to be heard and admissibility of challenging costs: The dispute arose when the defendant challenged the appellate court's refusal to provide a reasoned decision for its statutory dismissal of his revision under § 349 Abs. 2 StPO, arguing a violation of his constitutional right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG) due to the lack of a written justification and the signature of a clerk rather than a judge. The court held that the right to be heard was not violated because the law does not require a reasoning for a summary dismissal under § 349 Abs. 2 StPO, and the use of a clerk's signature on the certified copy was procedurally valid under § 169 Abs. 2 ZPO; additionally, the defendant's attempt to contest the cost allocation was deemed inadmissible as an immediate objection because decisions of a BGH Senate are generally not subject to appeal under § 304 Abs. 4 StPO.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige Revision des Strafurteils fristlose Entlassung gesetzlicher Anspruch Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 465 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive as the basis for the decision on the costs of the hearing complaint (Anhörungsrüge).

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 und sein Rechtsbehelf gegen die darin getroffene Kostenentscheidung werden verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2023 mit Beschluss vom 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 hat der Verurteilte beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuheben“. Der Senat habe ihm weder in angemessenem Umfang rechtliches Gehör gewährt noch den Beschluss korrekt unterschrieben. Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2024 hat der Verurteilte sein Begehr dahin präzisiert, seine „Beschwerde vom 23. Januar 2024“ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren.

2. Das erste Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) auszulegen. Diese ist zulässig, jedoch unbegründet, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht übergangen. Ebenso wenig hat er Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Sollte der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbringen vermissen, kann daraus nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden, weil § 349 Abs. 2 StPO eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorsieht. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3).

Soweit der Verurteilte bemängelt, dass der ihm übersandte Beschluss lediglich von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet ist, gilt:

Die von den Richtern unterschriebenen Originale von Urteilen und Beschlüssen verbleiben bei den Akten. An die Verfahrensbeteiligten werden sogenannte Ausfertigungen herausgegeben. Das sind Abschriften oder Ablichtungen des Originals mit dem Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle, der von einem Urkundsbeamten unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen wird (§ 169 Abs. 2 ZPO). Nach diesen Vorgaben ist auch im vorliegenden Fall verfahren worden.

3. Die vom Verurteilten jedenfalls mit dem zweiten Schreiben zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren bleibt ebenfalls erfolglos.

a) Als (sofortige) „Beschwerde“ gegen den Kostenausspruch (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO) verstanden, wäre sie unzulässig. Denn Entscheidungen eines Senats des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO generell nicht beschwerdefähig.

b) Sofern die Schreiben des Verurteilten gemäß § 300 StPO als Gegenvorstellung auszulegen sein sollten, wäre eine solche jedenfalls unbegründet, weil die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 der Sach- und Rechtslage entspricht. Deshalb kann dahinstehen, unter welchen Umständen eine Gegenvorstellung zulässig ist, mit der ein Revisionsführer beanstandet, das Revisionsgericht habe ihm zu Unrecht Kosten oder Auslagen auferlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 6 mwN).

4. Die Kostenentscheidung für die Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ist ein Kostenausspruch nicht veranlasst.

Schäfer

Paul

Berg

Erbguth

Voigt