Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 36/23 ECLI:DE:BGH:2024:060224B3STR36.23.0 KI-generiert

Termination of criminal confiscation proceedings against an association invalidated under the German Association Act (VereinsG)

Geschäftsnummer 3 StR 36/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 3rd Criminal Senate dismissed the objection of a prohibited association and ordered the termination of the confiscation proceedings against it, thereby prevailing over the lower court's order to confiscate €17,470 as proceeds from criminal activity. The dispute arose from the defendant's appeal against a first-instance conviction for membership in a criminal organization and the subsequent confiscation of assets, challenging the continued procedural capacity of the entity after it was legally banned. Relying on § 206a Abs. 1 StPO and the German Association Act (VereinsG), the court determined that the association ceased to exist upon the final, unappealable ban issued by the Federal Minister of the Interior and upheld by the Federal Administrative Court, rendering further criminal participation impossible. The court further ruled that the ban recipient acquires only the association's assets as a special asset mass for creditor satisfaction under § 11 Abs. 2 VereinsG, rather than generally succeeding to the association's rights and obligations, and declined to order the state treasury to cover legal costs under § 472b StPO, finding such an order inequitable given the nature of the underlying offenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 206a Abs. 1 StPO, § 472b Abs. 3 StPO, § 467 StPO, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 74e Satz 1 Nr. 2 StGB; Termination of criminal confiscation proceedings against an association invalidated under the German Association Act (VereinsG): Das die Einziehungsbeteiligte betreffende Verfahren ist entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen; denn sie ist inzwischen unanfechtbar verboten worden und mithin erloschen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 VereinsG; BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02, NVwZ 2003, 986, 987). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen gegen das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Juli 2021 ausgesprochene Verbot der Einziehungsbeteiligten (s. BAnz AT, 12. Juli 2021 B1) durch Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21, juris).

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Einziehung Verfahrensabschreibung Recht auf Mitgliedschaft Verein Handlungsfähigkeit Vereinsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 StR 431/58
Dezember 1958 - 1 StR 431/58, BGHSt 12, 273, 277; LR/Gaede, StPO, 27.
BGHSt 12, 273
Dezember 1958 - 1 StR 431/58, BGHSt 12, 273, 277; LR/Gaede, StPO, 27.
BGHSt 13, 32
Februar 1959 - 1 StE 1/59, BGHSt 13, 32, 41; LR/Hilger, StPO, 26.
4 StR 75/22
Preventive detention: sufficiency of findings on a propensity to commit serious crimes and the scope of judicial discretion to forgo the measure.
3 StR 295/21
Terrorist financing: Classification of membership funds as Tatmittel vs. Taterträge and unavailability of value confiscation without frustration of seizure.
BGHSt 67, 87
Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strafverfahren: Einstellung des Einziehungsverfahrens bei Verbot des beteiligten Vereins

[TENOR]

Das die Einziehungsbeteiligte betreffende Verfahren wird eingestellt.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die drei Angeklagten am 26. April 2022 unter Freispruch im Übrigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und teils weiterer Delikte zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen verurteilt. Es hat verschiedene Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegenüber der Einziehungsbeteiligten hat es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 17.470 € angeordnet. Der Senat hat durch Beschluss vom 10. August 2023 von der Einziehung bestimmter sichergestellter Gegenstände abgesehen und die Revisionen der Angeklagten im Übrigen verworfen. Die Einziehungsbeteiligte beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Das die Einziehungsbeteiligte betreffende Verfahren ist entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen; denn sie ist inzwischen unanfechtbar verboten worden und mithin erloschen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 VereinsG; BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02, NVwZ 2003, 986, 987). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen gegen das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Juli 2021 ausgesprochene Verbot der Einziehungsbeteiligten (s. BAnz AT, 12. Juli 2021 B1) durch Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21, juris).

Mit dem Erlöschen der Einziehungsbeteiligten infolge vereinsrechtlichen Verbotes kommt eine weitere Beteiligung im Strafverfahren nicht mehr in Betracht. Dafür bedarf es keiner Vertiefung, wie sich die Rechtslage in Konstellationen darstellt, in denen es sich bei der Einziehungsbeteiligten um eine natürliche Person handelt und diese verstirbt oder um eine juristische Person und sich diese in Liquidation befindet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1958 - 1 StR 431/58, BGHSt 12, 273, 277; LR/Gaede, StPO, 27. Aufl., § 427 Rn. 29 ff.; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 427 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 427 Rn. 8). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation scheidet die Fortführung des die Einziehungsbeteiligte betreffenden Verfahrens mit einem etwaigen Rechtsnachfolger aus. Zwar erwirbt der - in Bezug auf das Vereinsverbot - Einziehungsbegünstigte mit Unanfechtbarkeit des Verbots das Vereinsvermögen sowie eingezogene Gegenstände als besondere Vermögensmasse (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG), aus der Gläubiger zu befriedigen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). Damit tritt er aber nicht allgemein in die Rechte und Pflichten des Vereins ein (vgl. Erbs/Kohlhaas/Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 249. EL, § 11 VereinsG Rn. 5; Roth in Schenke/Graulich/Ruthing, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 11 VereinsG Rn. 6; Albrecht/Roggenkamp/Seidl, VereinsG, § 11 Rn. 14; Groh, VereinsG, 2. Aufl., § 11 Rn. 4; anders BeckOGK/Stöber, Stand: 1. August 2023, BGB § 41 Rn. 38).

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es ist nicht angezeigt, die notwendigen Auslagen der - aufgrund der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nicht mehr bestehenden - Einziehungsbeteiligten nach der Ermessensvorschrift des § 472b Abs. 3 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Insofern stellt sich die Rechtslage anders dar als bei einem Angeklagten, für den die Kostenregelung des § 467 StPO gilt (s. BT-Drucks. V/1319 S. 86; BGH, Urteil vom 28. Februar 1959 - 1 StE 1/59, BGHSt 13, 32, 41; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 21, § 472b Rn. 8; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 10; vgl. etwa für den Fall des Todes des Angeklagten BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22, StV 2023, 213 Rn. 4 mwN). Von einer Anordnung der Einziehung wird im Sinne des § 472b Abs. 3 StPO abgesehen, wenn eine solche im Ergebnis unterbleibt (s. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472b Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 472b Rn. 16; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 9).

Es kann dahinstehen, ob es überhaupt sachgerecht sein kann, eine Auslagenentscheidung zugunsten eines rechtskräftig verbotenen Vereins zu treffen; zumindest unter den gegebenen Umständen ist eine solche nicht geboten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei den nach den Urteilsfeststellungen durch die Vereinigung angesammelten, von der Einziehungsanordnung betroffenen Beträgen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht ohne Weiteres um Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB handelt (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 9). Jedoch hat zumindest eine entschädigungslose Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB als zur weiteren strafrechtswidrigen Verwendung im Sinne der Vereinigung vorgesehene Tatmittel (s. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, BGHR StGB § 74b Abs. 1 Gefahr 1; Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 21) oder eine Einziehung nach § 74 Abs. 1, § 74e Satz 1 Nr. 2 StGB derart nahegelegen, dass eine Auslagenerstattung unbillig erscheint.

Schäfer

Paul

Hohoff

Anstötz

Kreicker