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1 StR 334/23 ECLI:DE:BGH:2024:210224B1STR334.23.1 KI-generiert

Failure of hearing objection to revision dismissal for lack of concrete grievance where statutory provisions do not require reasoned order

Geschäftsnummer 1 StR 334/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's motion for a hearing (Anhörungsrüge) and imposed the costs on him, leaving the lower court’s decision in force. The dispute concerned the procedural right to be heard following the BGH's dismissal of the defendant's criminal appeal against a Munich regional court conviction under § 349 para. 2 StPO, where the defendant argued that the appellate court had ignored his submissions. The court held that there was no violation of the right to a hearing because the law does not require a reasoned order for the dismissal of a revision, and the defendant's arguments merely reiterated his unstructured appeal submissions rather than identifying specific procedural oversights; the costs were determined by analogous application of § 465 para. 1 StPO, and the accompanying representation was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Failure of hearing objection to revision dismissal for lack of concrete grievance where statutory provisions do not require reasoned order: Die zugleich erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Revision des Strafurteils gesetzlicher Anspruch formelle Verfahrenseinstellung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 2023 mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. November 2023 ohne Erfolg.

1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Senat vermag dem umfangreichen Vorbringen des Verurteilten keine konkret geltend gemachten Gehörsverstöße zu entnehmen.

Daraus, dass der Senat nichts Ergänzendes zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ausgeführt hat, ist nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung seines unstrukturierten Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 1 StR 187/23 Rn. 3 mwN).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

3. Die zugleich erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).

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