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5 StR 538/23 ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR538.23.0 KI-generiert

Sentencing calculus for sexual harassment under § 184i StGB: autonomous statutory offense distinct from § 177 StGB and improper linkage of mitigating factors to classification

Geschäftsnummer 5 StR 538/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the Hamburg Regional Court’s conviction and sentencing, with the defendant ordered to bear the costs of the appeal and the victims' necessary expenses. The dispute concerned a guilty plea for resisting public officials and sexual harassment, where the defendant challenged the sufficiency of findings regarding his subjective recognition of the officers' authority and the sentencing calculation for the sexual offense. The court confirmed that the defendant knowingly resisted after hearing police commands, and clarified that while the lower court erred in logically linking the mitigating circumstances of brief contact to the exclusion of a more serious statutory offense, this legal error did not affect the final individual sentence under § 184i Abs. 1 StGB, which stands as an autonomous provision distinct from § 177 StGB, rendering the appeal moot on that ground.

Legislator-Regeste

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§ 184i Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB, § 177 Abs. 2 StGB, § 184i StGB, § 177 StGB; Sentencing calculus for sexual harassment under § 184i StGB: autonomous statutory offense distinct from § 177 StGB and improper linkage of mitigating factors to classification: Der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Fall 5 der Urteilsgründe wird auch in subjektiver Hinsicht durch die Feststellungen getragen. Danach nahm der Angeklagte wahr, dass die ihn festnehmenden Polizeibeamten „Stopp! Polizei!“ riefen, als sie unvermittelt an ihn herantraten und seine beiden Arme ergriffen. Angesichts der von ihm wahrgenommenen Verfolgungssituation ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zudem hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte diesen Rufen Glauben schenkte, obwohl die Beamten Zivilkleidung trugen und ihre Dienstausweise erst nach der Festnahme vorzeigten, so dass er gegen eine von ihm als solche erkannte Vollstreckungshandlung Widerstand leistete.

Schlagwörter

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sexuelle Belästigung Strafzumessung mildernder Umstand gesetzliche Voraussetzungen E-Justice Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Fall 5 der Urteilsgründe wird auch in subjektiver Hinsicht durch die Feststellungen getragen. Danach nahm der Angeklagte wahr, dass die ihn festnehmenden Polizeibeamten „Stopp! Polizei!“ riefen, als sie unvermittelt an ihn herantraten und seine beiden Arme ergriffen. Angesichts der von ihm wahrgenommenen Verfolgungssituation ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zudem hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte diesen Rufen Glauben schenkte, obwohl die Beamten Zivilkleidung trugen und ihre Dienstausweise erst nach der Festnahme vorzeigten, so dass er gegen eine von ihm als solche erkannte Vollstreckungshandlung Widerstand leistete.

Bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht als grundsätzlich strafmildernd angesehen, dass der Angeklagte die Geschädigte denkbar kurz und nur oberhalb der Bekleidung berührt hat. Es hat demgegenüber aber einschränkend „angemerkt“, dass diese Umstände bereits maßgeblich dazu beigetragen hätten, dass die Tat lediglich als sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB und nicht als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB eingeordnet wurde. Sofern die Strafkammer die genannten Milderungsgründe aus diesem Grund nicht mit vollem Gewicht in Ansatz gebracht haben sollte, wäre dies rechtlich bedenklich, da sie die sexuelle Belästigung dann der Sache nach wie einen minder schweren Fall des sexuellen Übergriffs behandelt hätte und dabei gedanklich vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen wäre. In § 184i StGB ist aber keine Strafzumessungsvorschrift, sondern ein gegenüber § 177 StGB eigenständiger Straftatbestand normiert, dessen Unrechtsgehalt autonom zu bestimmen ist. Selbst wenn das Landgericht dies verkannt haben sollte, könnte der Senat aber angesichts der im Urteil weiter aufgeführten Milderungsgründe ausschließen, dass die Zumessung der Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.

Cirener

Köhler

Resch

von Häfen

Werner