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4 StR 469/21 ECLI:DE:BGH:2022:070722B4STR469.21.0 KI-generiert

Exemption from punishment for attempted murder: subjective horizon of withdrawal and evidentiary requirements for adhesion claims

Geschäftsnummer 4 StR 469/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) reversed the Regional Court of Cassel’s conviction and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the defendant. The dispute concerned a challenge to a seven-year imprisonment for attempted murder in concert with grievous bodily harm and dangerous interference with road traffic, specifically contesting the lower court's denial of an exemption from punishment due to voluntary withdrawal. The decisive legal error was the trial court’s failure to establish the defendant's subjective perception of the likelihood of success immediately after the last execution act (the collision), which is the critical moment for assessing withdrawal under § 24 Abs. 1 StGB; because this "horizon of withdrawal" was not proven, the assumption of a failed attempt was legally unsound, and the concurrent civil damages decision (adhesion) was also vacated for lacking adequate reasoning and misapplying evidentiary standards.

Legislator-Regeste

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§ 24 Abs. 1 StGB, §§ 144a, 361 StPO; Exemption from punishment for attempted murder: subjective horizon of withdrawal and evidentiary requirements for adhesion claims: The dispute concerned a challenge to a seven-year imprisonment for attempted murder in concert with grievous bodily harm and dangerous interference with road traffic, specifically contesting the lower court's denial of an exemption from punishment due to voluntary withdrawal. The decisive legal error was the trial court’s failure to establish the defendant's subjective perception of the likelihood of success immediately after the last execution act (the collision), which is the critical moment for assessing withdrawal under § 24 Abs. 1 StGB; because this "horizon of withdrawal" was not proven, the assumption of a failed attempt was legally unsound, and the concurrent civil damages decision (adhesion) was also vacated for lacking adequate reasoning and misapplying evidentiary standards.

Schlagwörter

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versuchter Mord Strafbefreiung Strassenverkehrsrecht Subjektives Recht Rückzug der Zivilklage Beweisanforderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. 1 StGB

Cited as the legal basis for the exemption from punishment due to withdrawal from the attempt, which was incorrectly denied by the lower court.

§§ 144a, 361 StPO

Provisions governing the remand of the case to another panel of the Landgericht for new proceedings.

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Volltext

Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Mordes; Begründung der Adhäsionsentscheidung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Juli 2021, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und „gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zum Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes hat keinen Bestand. Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch durch das Landgericht hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der Tathandlung in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht festgestellt und beweiswürdigend belegt ist.

a) Das Landgericht hat ‒ soweit hier von Interesse ‒ die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

Nach einer auch körperlich geführten Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw auf den telefonierend an seinem eigenen Pkw stehenden Nebenkläger zu. Er wollte den Nebenkläger, der sich keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit mehr versah, anfahren und hierdurch verletzen, wobei er dessen als möglich erkannten Tod billigend in Kauf nahm. Der Nebenkläger wurde von dem Fahrzeug des Angeklagten erfasst und verletzt. Während der Angeklagte nach der Kollision davonfuhr, humpelte der Nebenkläger auf den Bürgersteig und legte sich dort nieder. Der Angeklagte fuhr davon, wendete sein Fahrzeug und fuhr danach an dem Ort des Zusammenstoßes vorbei, wobei er erkennen konnte, dass ein nochmaliges Zufahren auf den Nebenkläger nicht mehr möglich war.

Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes hat das Landgericht verneint. Aus Sicht des Angeklagten habe ein fehlgeschlagener Versuch vorgelegen, weil dem Angeklagten ein erneutes Anfahren des Nebenklägers, der sich nach der Kollision auf den Fußweg in Sicherheit begeben hatte, nicht mehr möglich gewesen sei; jedenfalls fehle es an der erforderlichen Freiwilligkeit, weil zwischenzeitlich hilfsbereite Zeugen bei dem Nebenkläger gewesen seien.

b) Diese Ausführungen sind schon deshalb durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil sich die Urteilsfeststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten, zum sog. Rücktrittshorizont, nicht verhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 ‒ 4 StR 514/20 mwN). Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ‒ 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570 mwN), hier also der Zeitpunkt, als der Angeklagte nach der Kollision seines Fahrzeugs mit dem Nebenkläger (zunächst) davonfuhr. Welche Vorstellung der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt über die Möglichkeit des Eintritts des Tötungserfolges hatte, legen die Urteilsgründe nicht dar. Unerörtert bleibt insbesondere, ob der Angeklagte wahrnahm, dass der Nebenkläger noch in der Lage war, sich von dem Ort der Kollision aus eigener Kraft zu entfernen, was für einen unbeendeten Versuch sprechen könnte, von dem der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ‒ 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570 mwN).

Soweit das Landgericht stattdessen auf den ‒ späteren ‒ Zeitpunkt abgestellt hat, zu dem der Angeklagte mit seinem Fahrzeug zu dem inzwischen am Boden liegenden Nebenkläger zurückkehrte, und im Hinblick hierauf einen Fehlschlag angenommen sowie ein freiwilliges Aufgeben der Tatausführung verneint hat, fehlt es an einer tragfähigen Begründung für diesen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Zwar kann für die Frage des strafbefreienden Rücktritts ausnahmsweise auch ein späterer Zeitpunkt als derjenige unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich werden, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges nach seiner Tathandlung zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen (sog. Korrektur des Rücktrittshorizonts; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ‒ 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570; Beschluss vom 23. Juni 2020 ‒ 5 StR 601/19, NStZ-RR 2020, 272). Dass der Angeklagte den Eintritt des Erfolges unmittelbar nach der Kollision mit dem Nebenkläger für möglich hielt, hat das Landgericht aber, wie ausgeführt, nicht festgestellt. Zudem lassen die Urteilsgründe einen tragfähigen Beleg des festgestellten subjektiven Vorstellungsbildes des Angeklagten bei seiner Rückkehr zu dem Kollisionsort vermissen. Weder die Feststellung, dass der Nebenkläger auf dem Fußweg „in Sicherheit“ war und dem Angeklagten ein erneutes Anfahren auch nach seiner Vorstellung nicht mehr möglich war, noch diejenige, dass „hilfsbereite Zeugen vor Ort waren und dem Geschädigten zur Hilfe geeilt sind“, werden in den Urteilsgründen beweiswürdigend unterlegt.

2. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens erstreckt sich die Aufhebung auch auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der für sich genommen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.

3. Die Aufhebung erfasst auch die den Angeklagten betreffende Adhäsionsentscheidung, die ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist. Das Landgericht hat es versäumt, seine Entscheidung über den mit dem Adhäsionsantrag geltend gemachten materiellen Schadensersatz auch nur ansatzweise zu begründen, so dass dem Senat eine Überprüfung der Entscheidung unmöglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 ‒ 2 StR 5/20, juris Rn. 8 mwN). Zudem hat es insoweit die Beweisanforderungen im Adhäsionsverfahren verkannt, indem es den Ersatz des materiellen Schadens allein unter Verweis auf den unstreitig gebliebenen Vortrag des Adhäsionsklägers zugesprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 ‒ 4 StR 121/21, NStZ-RR 2022, 29). Da das Urteil auch im Übrigen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist, ist dem Tatgericht Gelegenheit zu geben, auch über den zivilrechtlichen Teil der Sache insgesamt neu zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 ‒ 4 StR 170/18, juris Rn. 36).

Quentin

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