Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 576/23 ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR576.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal due to failure to file electronically under § 32d StPO

Geschäftsnummer 5 StR 576/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the revisions filed by four auxiliary plaintiffs as inadmissible, upholding the Landgericht Hamburg’s July 2023 judgment that convicted the defendant of manslaughter and imposed a twelve-year prison sentence. The dispute concerned the procedural validity of the appeal, where the auxiliary plaintiffs argued a violation of substantive law but failed to comply with electronic filing requirements despite filing within the statutory deadline. The court held that the appeal submission was ineffective because it did not meet the mandatory electronic document transmission standards under § 32d StPO, and it refused to grant reinstatement of the missed deadline ex officio, reasoning that the fault of the auxiliary plaintiffs' legal representatives is attributable to them under general procedural principles, unlike in cases involving defendants. Key legal bases include §§ 341, 401, 43, and 32d StPO regarding appeal deadlines, representation, and electronic filing, as well as the doctrine attributing professional counsel's negligence to auxiliary plaintiffs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 341 Abs. 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 85 Abs. 2 ZPO; Inadmissibility of appeal due to failure to file electronically under § 32d StPO: Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenkläger P. B. , B. B. , K. und M. B. gegen das am 13. Juli 2023 verkündete Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Zwar ging ein entsprechender Schriftsatz beim Landgericht am 17. Juli 2023 und damit noch innerhalb der Revisionseinlegungsfrist ein, die für die in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Nebenkläger am 20. Juli 2023 ablief (§ 341 Abs. 1, § 401 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dieser wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22).

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensverletzungen strafrechtliches Revisionsverfahren E-Justice fehlende Akten Anwaltsverschulden gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revisionen der Nebenkläger P. B. , B. B. , K. und M. B. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2023 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenkläger P. B. , B. B. , K. und M. B. gegen das am 13. Juli 2023 verkündete Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Zwar ging ein entsprechender Schriftsatz beim Landgericht am 17. Juli 2023 und damit noch innerhalb der Revisionseinlegungsfrist ein, die für die in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Nebenkläger am 20. Juli 2023 ablief (§ 341 Abs. 1, § 401 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dieser wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22).

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens der Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN). Denn einem Nebenkläger ist anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2023 – 5 StR 509/22; vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner