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5 StR 482/23 ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR482.23.0 KI-generiert

Habitual fraud over hidden online service fees: sufficiency of unexplained habitual criminality assumption and proof of deception via login button

Geschäftsnummer 5 StR 482/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, leaving the Leipzig Regional Court's conviction in force and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The case involved charges of habitual fraudulent deception, where the defendant was convicted for leading victims into error regarding the fee-based nature of a specific internet service upon clicking an "Anmelden" (Login) button. The appellate court confirmed that the lower court's failure to explicitly detail the assumption of habitual criminal conduct (Gewerbsmäßigkeit) did not constitute a legal error, citing established BGH precedent that such an assumption is permissible without detailed reasoning if it does not raise substantive concerns under § 263 StGB.

Legislator-Regeste

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Habitual fraud over hidden online service fees: sufficiency of unexplained habitual criminality assumption and proof of deception via login button: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass die im Urteil genannten Geschädigten sich täuschungsbedingt im Irrtum über die Gebührenpflichtigkeit der Internetseite „www.t. .de“ befanden, als sie jeweils die Schaltfläche „Anmelden“ anklickten.

Schlagwörter

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Betrugsvorwurf Betrug strafbares Verhalten E-Justice Datenmissbrauch Auferlegung von Verfahrenskosten

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 344/03
Juni 2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841 f.).
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass die im Urteil genannten Geschädigten sich täuschungsbedingt im Irrtum über die Gebührenpflichtigkeit der Internetseite „www.t. .de“ befanden, als sie jeweils die Schaltfläche „Anmelden“ anklickten.

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, die die Strafkammer nicht näher begründet hat, begegnet letztlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841 f.).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen