Settlement of prior forfeiture orders in aggregate sentencing due to transfer of ownership
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the vacatur of the Lower Regional Court’s decision to uphold the forfeiture of secured narcotics, a mobile phone, vacuum sealing devices, and precision scales from prior convictions, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the seven-year-nine-month aggregate prison sentence and the order for civil commitment intact. The dispute concerned whether the court should have maintained forfeiture orders from earlier judgments during the formation of an aggregate sentence for drug trafficking in non-trivial quantities, with the defendant challenging the legality of retaining these ancillary orders. The decisive legal basis is the doctrine that when the enforcement prerequisites for a measure previously ordered have ceased to exist due to the legal force of that earlier order—specifically because ownership of the seized items had already transferred to the state under § 75(1) Sentence 1 of the German Criminal Code (StGB)—the measure is considered settled and must not be upheld in the subsequent aggregate sentencing pursuant to §§ 349(4) and 354(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 StPO; Settlement of prior forfeiture orders in aggregate sentencing due to transfer of ownership: The dispute concerned whether the court should have maintained forfeiture orders from earlier judgments during the formation of an aggregate sentence for drug trafficking in non-trivial quantities, with the defendant challenging the legality of retaining these ancillary orders. The decisive legal basis is the doctrine that when the enforcement prerequisites for a measure previously ordered have ceased to exist due to the legal force of that earlier order—specifically because ownership of the seized items had already transferred to the state under § 75(1) Sentence 1 of the German Criminal Code (StGB)—the measure is considered settled and must not be upheld in the subsequent aggregate sentencing pursuant to §§ 349(4) and 354(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO).
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KI-generiertProcedural basis cited in the first order to vacate the judgment regarding the forfeiture of secured items due to the success of the appeal on the merits.
Procedural basis cited in the second order to reject the remainder of the appeal as unfounded.
Legal basis cited in the third order to impose the costs of the appeal on the appellant.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Juli 2023 – auch soweit es die Mitangeklagten K. , H. und S. betrifft – aufgehoben, soweit das Landgericht die Einziehung von Betäubungsmitteln, eines Mobiltelefons, zweier Vakuumiergeräte und zweier Feinwaagen aus den Urteilen des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Juni 2022 und vom 23. Juni 2022 aufrechterhalten hat; diese Anordnungen entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23. Juni 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die in dem früheren Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht unter Einbeziehung der mit Urteil vom 23. Juni 2022 getroffenen Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 194.945 Euro nunmehr die Einziehung von 268.505 Euro angeordnet; die durch das frühere Urteil angeordnete Einziehung sichergestellter 1.451,5 Gramm Marihuana und 0,02 Gramm Kokain hat es aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Schuld- und Strafausspruch sowie die Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Einziehung des Wertes von Taterträgen sind nicht zu beanstanden.
2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich indes die Aufrechterhaltung der durch Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23. Juni 2022 angeordneten Einziehung sichergestellter 1.451,5 Gramm Marihuana und 0,02 Gramm Kokain.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt wurde, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. März 2023 – 6 StR 59/23, Rn. 1 m.w.N.). Die Einziehungsanordnung hat sich dadurch erledigt, dass durch ihre Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23, Rn. 10 m.w.N.). Der Senat kann die Aufrechterhaltung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen.“
„…Die Abänderung des Urteilsausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. , H. und S. zu erstrecken. Die Strafkammer hat das gegen die drei Mitangeklagten ergangene Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Juni 2022 in die jeweilige Gesamtstrafenbildung einbezogen und unter anderem die darin gegen die Mitangeklagten angeordnete Einziehung mehrerer sichergestellter Betäubungsmittelmengen, eines Mobiltelefons, zweier Vakuumiergeräte und zweier Feinwaagen aufrechterhalten. Damit liegt der gleiche Rechtsfehler wie beim Angeklagten vor.“
Dem schließt sich der Senat an.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fischer
Wimmer
Bär
Allgayer
Munk