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1 StR 349/23 ECLI:DE:BGH:2024:100124B1STR349.23.0 KI-generiert

Reviewability of refusal to order placement in a rehabilitation facility under § 64 StGB due to insufficient disclosure of expert report

Geschäftsnummer 1 StR 349/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, setting aside the trial court's decision to refrain from ordering placement in a rehabilitation facility under § 64 StGB, and remanded this specific aspect for a new hearing and decision with expert evidence, while dismissing the remainder of the appeal and leaving the four-year-and-two-months custodial sentence and confiscation order in force. The case involved a defendant convicted of aiding organized drug trafficking and possession of narcotics in significant quantities, where the defendant challenged the trial court's failure to impose treatment placement despite findings of drug-induced commission of the offenses. The decisive legal basis was § 64 StGB (2023 version), in conjunction with §§ 349, 354a, and 358 StPO; the appellate court found the revision successful regarding the placement issue because the trial court failed to disclose the essential content of the expert report, rendering the reasoning for the exemption from placement unreviewable, thereby necessitating a fresh factual assessment by the lower court.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 354a StPO, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Reviewability of refusal to order placement in a rehabilitation facility under § 64 StGB due to insufficient disclosure of expert report: Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Eingliederungsstätte Freiheitsstrafe Beweiswürdigung Rechtliche Aspekte Strafmassüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 251/21
September 2021 – 3 StR 251/21 Rn.
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Volltext

Revision im Strafverfahren: Nachprüfbarkeit der Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abzusehen, hält hingegen sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen.

Die Strafkammer ist unter Bezugnahme auf das „überzeugende und nachvollziehbare Gutachten“ des Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und von ihm jedenfalls keine erheblichen Straftaten, sondern allenfalls der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, zu erwarten sind. Den wesentlichen Inhalt des Gutachtens hat sie jedoch nicht mitgeteilt. Damit ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Gründe für das Absehen von der Unterbringung nicht möglich.

Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 3 StR 251/21 Rn. 8 mwN); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

Jäger

Fischer

Wimmer

Bär

Munk