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2 StR 443/20 ECLI:DE:BGH:2021:110521B2STR443.20.1 KI-generiert

Insufficient reasoning on conflicting expert opinions regarding diminished capacity due to alcohol intoxication

Geschäftsnummer 2 StR 443/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the sentencing of the lower court and remanded the case for a new trial, while the guilty verdict for attempted manslaughter remained in force after a minor clarification. The defendant challenged the exclusion of significantly diminished capacity under § 21 StGB, a finding the lower court made despite conflicting expert opinions regarding his high blood alcohol concentration (approx. 2.0‰ at the time of the offense). The appellate court held that the lower court’s reasoning was legally insufficient because it failed to adequately reproduce and address the factual basis and reasoning of the dissenting expert opinion, violating the requirement to disclose the essential premises of conflicting expert evidence to allow for appellate review of its logical coherence. The court ordered that the new trial must specifically address the blood alcohol level calculation, prohibiting the use of an average elimination rate, and must evaluate the defendant’s prior alcohol treatment history to assess potential tolerance, which may alter the interpretation of his observed behavioral control.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB; Insufficient reasoning on conflicting expert opinions regarding diminished capacity due to alcohol intoxication: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in einem Fall und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Korrektur des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Sachverständigengutachten versuchter Totschlag Schuldschein widersprüchliche Arztberichte strafbare Handlung Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 8, 113
BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.).
2 StR 221/01
Juni 2001 - 2 StR 221/01).
2 StR 115/15
Failure to render assistance: criminal assault as an "accident" triggering the duty to help under § 323c StGB
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Volltext

Strafurteil: Darlegungsanforderungen bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten zur Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Juli 2020

a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in einem Fall und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Korrektur des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen und beruht - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat - auf einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Allerdings hat der Senat den Schuldspruch entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts neu gefasst.

2. Der Strafausspruch hingegen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat mit nicht tragfähiger Begründung das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgeschlossen.

a) Dem Angeklagten ist um 3:34 Uhr eine Blutprobe mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille entnommen worden. Die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt ergab nach Angaben des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Prof. K. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,87 Promille und höchstens 2,44 Promille; der Mittelwert habe danach knapp über 2 Promille gelegen. Der Sachverständige gelangte zu der Einschätzung, es sei nicht zu erkennen, dass sich der Angeklagte in einem Zustand der erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit befunden haben müsse; im Ergebnis gehe er lediglich von einer deutlich alkoholbedingten Enthemmung aus. Der weiter zur Frage der Schuldfähigkeit gehörter Sachverständiger Dr. H. gelangte zu einem davon abweichenden Ergebnis; er konnte „hinsichtlich des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen“.

Die Strafkammer hat den Ausführungen des aus ihrer Sicht äußerst erfahrenen Sachverständigen Prof. K. , der seit Jahren zur Beantwortung rechtsmedizinischer Fragen auch im Hinblick auf die Auswirkungen von Alkohol vor ihr auftrete, den Vorzug gegeben. Es sei für sie ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Sachverständige Prof. K. annehme, eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit habe aufgrund des Verhaltens des Angeklagten nicht vorgelegen. Dies lege das Agieren des Angeklagten nahe. Nach den Angaben der hierzu gehörten Polizeibeamten habe er keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Er habe trotz gefesselter Hände und der gegebenen Alkoholisierung sicher stehen können. Zudem habe er mit den Polizeibeamten kommunizieren und habe ihren Anweisungen folgen können.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt (BGH NStZ 1981, 488; NStZ 2006, 296). Er ist gehalten, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens insoweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zu der Frage, ob der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, zwei Sachverständige angehört, aber nur hinsichtlich des Sachverständigen Prof. K. mitgeteilt, auf welche Erwägungen dieser sein Ergebnis gestützt hat. Die Überlegungen des Sachverständigen Dr. H. , mit denen dieser zu einem abweichenden Ergebnis gelangt ist, dem das Landgericht nicht gefolgt ist, werden in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Auch den knappen Erwägungen, mit denen das Landgericht - gestützt auf den Sachverständigen Prof. K. - das Vorliegen einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit ausgeschlossen hat, ist nicht zu entnehmen, was Dr. H. zu seiner Schlussfolgerung bewogen und warum das Landgericht diese Einschätzung nicht geteilt hat. Dass Prof. K. aus Sicht des Landgerichts ein äußerst erfahrener Sachverständiger ist, vermag das notwendige Vorbringen zum Gutachten des Dr. H. nicht zu ersetzen. Der Senat kann anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen nicht nachvollziehen, ob die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf tragfähigen Erwägungen beruht.

c) Der Darstellungsmangel wirkt sich nur auf den Strafausspruch aus. Der Senat kann mit Blick auf die Feststellungen zum Tatgeschehen ausschließen, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat, ebenso, dass der Tatrichter, der die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten bei der Erörterung des Tötungsvorsatzes berücksichtigt hat, bei möglicher Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgeschlossen hätte.

3. Für die neue Hauptverhandlung, zweckmäßigerweise mit einem neuen Sachverständigen, weist der Senat darauf hin, dass eine rechtsfehlerfreie Prüfung des § 21 StGB die Darlegung voraussetzt, von welcher Blutalkoholkonzentration dabei ausgegangen wird. Ein mittlerer Abbauwert darf dabei der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 2 StR 221/01). Im Übrigen wird bei der Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten eine mögliche Alkoholgewöhnung zu erörtern sein, vor deren Hintergrund das äußere Leistungsverhalten womöglich abweichend zu beurteilen sein könnte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, juris Rn. 19; Fischer, StGB, 64. Auf., § 20 Rn. 23a). Insoweit ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2017 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie wegen seines zunehmenden Alkohol- und Cannabiskonsums in Behandlung war.

Franke

Krehl

Meyberg

Grube

Schmidt