Forfeiture of possibly counterfeit goods under § 73a StGB requires proof of acquisition through a criminal offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction sentence by striking the forfeiture order for two wristwatches while upholding the remaining sentencing, leaving the three-year and four-month imprisonment for armed drug trafficking intact. The dispute concerned the legality of the asset forfeiture, where the defendant challenged the Landgericht Itzehoe's decision to confiscate a gold and a silver/green wristwatch based on § 73a StGB. The appellate court held that the forfeiture was legally untenable because the lower court's records indicated the items were possibly imitations and failed to establish that they were acquired through or for another criminal offense, noting that German law does not permit extended forfeiture of surrogates under these circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73a StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Forfeiture of possibly counterfeit goods under § 73a StGB requires proof of acquisition through a criminal offense: Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO) und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2023 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Anordnung betreffend eine goldene sowie eine silber/grüne „Rolex Armbanduhr“ entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO) und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist.
Die nach § 73a StGB angeordnete Einziehung der beiden Armbanduhren hat keinen Bestand. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte diese Uhren, „bei denen es sich möglicherweise um Imitate handelte“, durch oder für eine andere Straftat erlangt hat; eine erweiterte Einziehung des Surrogats sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1).
Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Werner