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5 StR 584/23 ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR584.23.0 KI-generiert

Inadequate proof of severe life or capacity impairment invalidating mandatory placement in a withdrawal facility under § 64 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 584/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's revision, quashing the order of confinement in a withdrawal facility and remanding that aspect for retrial, while upholding the three-and-a-half-year prison sentence and rejecting the remainder of the appeal. The case involved a conviction for trafficking and possessing narcotics in significant quantities, where the defendant challenged the lower court's security measure under the newly amended version of § 64 of the German Criminal Code, which applies to cases preceding the amendment. The court determined that while the defendant's cannabis dependence met the initial severity threshold, the lower court failed to sufficiently establish the second statutory requirement of a permanent and severe impairment of life conduct, health, or working capacity; the record showed the defendant maintained stable housing, found employment despite lacking formal education, and suffered no significant intellectual or character degradation, rendering the confinement order legally insufficient.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 354a StPO, § 2 Abs. 6 StGB; Inadequate proof of severe life or capacity impairment invalidating mandatory placement in a withdrawal facility under § 64 StGB: Der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält hingegen revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

Schlagwörter

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schwere Gesundheitsschädigung Betäubungsmittelhandel-Strafmass Strafregister strafrechtliche sichernde Massnahme Revision des Strafurteils Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. Juli 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält hingegen revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ergangene Urteil nicht hinreichend belegt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das sachverständig beratene Landgericht hat das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F12.2) bejaht (UA S. 29). Damit wäre zwar – auf der ersten Stufe – der vom Gesetzgeber regelmäßig geforderte Schweregrad der Substanzkonsumstörung erreicht (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44). Die Urteilsgründe ergeben jedoch nicht auch, dass – auf der zweiten Stufe – in ihrer Folge eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten wäre und noch fortdauerte. Der Angeklagte lebt mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern in einem Haushalt (UA S. 4). Der Betäubungsmittelkonsum hat weder zu einer gravierenden Persönlichkeitsveränderung, zu hirnorganischen Veränderungen oder zu Einbußen der intellektuellen Leistungsfähigkeit noch zu einer Depravation geführt (UA S. 31). Mag der Angeklagte auch keine Ausbildung abgeschlossen haben, so konnte er jedoch immer wieder Arbeit finden (UA S. 3). Soweit das Landgericht angenommen hat, der Betäubungsmittelkonsum habe „zentral das Denken und Verhalten des Angeklagten bestimmt“ (UA S. 30), wird daraus nicht erkennbar, ob es deshalb zu einer Veränderung der äußeren Lebensumstände und – damit einhergehend – zu einer gleichermaßen erheblichen wie manifesten Einbuße von Lebensqualität gekommen war (vgl. dazu BT-Drucks. 20/5913, S. 46). Dass familiäre Interessen hätten „zurückstehen“ müssen, genügt hierfür nicht.

Dem schließt sich der Senat an.

Eine Verknüpfung zwischen der Strafe und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht nicht hergestellt, weshalb der Strafausspruch – insbesondere auch mit Blick auf die Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel – von der Aufhebung des Maßregelausspruchs unberührt bleibt.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner