Calculation of subject matter value for adhesion proceedings in criminal revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered that the subject matter value (*Gegenstandswert*) for the defense counsel's fees in the appellate revision instance be fixed at 23,319.38 Euro, thereby resolving the lawyer's fee application. The dispute concerned the calculation of the adhesion proceeding's value in a criminal revision trial, specifically regarding the amount the defense had to counter against the victims' claims. The court determined that the value in the revision instance is governed by the applicant's request under § 23 Abs. 1 RVG iVm § 47 Abs. 1 GKG, but is limited by the value of the subject matter in the first instance; consequently, it calculated the total by summing the judgment amount of 9,319.38 Euro and the estimated value of the declaratory judgments on future material and immaterial damages awarded to the victims (6,000 Euro and 8,000 Euro respectively).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 RVG, § 32 RVG, § 63 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG; Calculation of subject matter value for adhesion proceedings in criminal revision: Der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 7. November 2023 beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Eine bindende Wertfestsetzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht.
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KI-generiertVolltext
Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Verteidigers des Angeklagten im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 23.319,38 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger U. L. 9.319,38 Euro „nebst 5 % über Basiszins“ ab dem 30. Dezember 2022 zu zahlen, soweit „diese nicht auf Dritte übergegangen sind“. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionskläger U. und H. L. alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Tötung des J. L. entstanden sind, zu zahlen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
Der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 7. November 2023 beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Eine bindende Wertfestsetzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht.
Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG iVm § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Insoweit kommt es hier auf die vom Angeklagten im Revisionsverfahren abgewehrten Ansprüche der Adhäsionskläger an, mithin diejenigen wegen derer es zu einer Verurteilung durch das Landgericht gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 6 StR 198/22).
Danach beträgt der Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz 23.319,38 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag in Höhe von 9.319,38 Euro und dem geschätzten Wert des Gegenstands des Ausspruchs über die Feststellungsanträge, soweit ihnen stattgegeben worden ist, zusammen (6.000 Euro betreffend den Adhäsionskläger U. L. , 8.000 Euro betreffend die Adhäsionsklägerin H. L. ).
Resch