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4 StR 239/23 ECLI:DE:BGH:2023:140223B4STR239.23.0 KI-generiert

Late objection to failure to hear party on prosecution’s motion in criminal revision

Geschäftsnummer 4 StR 239/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the appellant’s challenge (Anhörungsrüge) filed after the statutory deadline, leaving the prior decision dismissing the appeal against the lower court’s conviction in force. The dispute concerned whether the appellate court violated the right to be heard under Article 103 of the Basic Law by failing to await the appellant’s comment on the General Federal Prosecutor’s motion and by allegedly ignoring his counsel’s written submissions. The court held the challenge inadmissible and unfounded because the appellant had already considered all submitted briefs, including those of the counsel, and decisively applied Section 349(3) Sentence 2 of the Code of Criminal Procedure, which bars consideration of late-filed comments on the prosecution’s motion even if anticipated, once the statutory response period has expired.

Legislator-Regeste

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§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, Art. 103 GG, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 300 StPO; Late objection to failure to hear party on prosecution’s motion in criminal revision: Mit Schriftsatz, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom 15. November 2023 erhoben und beantragt, den Beschluss „abzuändern hilfsweise aufzuheben“. Er rügt eine Verletzung von Art. 103 GG, da ihm und seinem Verteidiger Rechtsanwalt H. die Abgabe einer Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwehrt worden sei. Zudem sei der Senat in der Entscheidung vom 15. November 2023 auf den Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt P. – vom 19. Oktober 2023 – nicht eingegangen.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Parteianhörung Strafverfolgung gesetzliche Frist verspätete Einwendungen Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 189/21
August 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn.
2 StR 234/08
Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
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Volltext

Revision in Strafsachen: Berücksichtigung einer Anhörungsrüge nach Fristablauf

[TENOR]

Die Anhörungsrüge vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2023 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat über die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 2022 durch Beschluss vom 15. November 2023 entschieden, dabei Verfahrensbeschränkungen gemäß § 154 Abs. 2 und § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgenommen, den Maßregelausspruch hinsichtlich der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfallen lassen und das Rechtsmittel im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit Schriftsatz, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom 15. November 2023 erhoben und beantragt, den Beschluss „abzuändern hilfsweise aufzuheben“. Er rügt eine Verletzung von Art. 103 GG, da ihm und seinem Verteidiger Rechtsanwalt H. die Abgabe einer Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwehrt worden sei. Zudem sei der Senat in der Entscheidung vom 15. November 2023 auf den Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt P. – vom 19. Oktober 2023 – nicht eingegangen.

Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO endete mit Ablauf des 15. August 2023.

II. Die zulässige Anhörungsrüge – die anderweitige Bezeichnung als „Gegendarstellung“ steht nicht entgegen (§ 300 StPO) – ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten am 15. November 2023 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen übergangen.

Ausweislich der Beschlussgründe des Beschlusses vom 15. November 2023 hat der Senat eingegangene Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, darunter auch den Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 19. Oktober 2023, bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt.

Im Übrigen weist der Senat – erneut – darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO etwaige Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).

Quentin

Maatsch

Scheuß

Momsen-Pflanz

Marks