Correction of mislabeled conviction for trafficking in narcotics in considerable quantity under § 354(1) StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, amending the conviction to "trafficking in narcotic drugs in considerable quantity" for seven counts, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the full costs; the underlying five-year and ten-month custodial sentence and confiscation order from the Landgericht Meiningen remain in force. The dispute centered on whether the lower court’s conviction for "unlawful trafficking in narcotics" was correctly designated, given that the court had explicitly applied the aggravated statutory offense involving considerable quantity. The court held that the initial conviction constituted a mislabeling ("Falschbezeichnung") since the sentencing was based on the heavier statutory framework, and corrected the judgment under § 354(1) Code of Criminal Procedure (StPO), determining that such a change did not violate the defendant’s defense rights under § 265(1) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Correction of mislabeled conviction for trafficking in narcotics in considerable quantity under § 354(1) StPO: The dispute centered on whether the lower court’s conviction for "unlawful trafficking in narcotics" was correctly designated, given that the court had explicitly applied the aggravated statutory offense involving considerable quantity. The court held that the initial conviction constituted a mislabeling ("Falschbezeichnung") since the sentencing was based on the heavier statutory framework, and corrected the judgment under § 354(1) Code of Criminal Procedure (StPO), determining that such a change did not violate the defendant’s defense rights under § 265(1) StPO.
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KI-generiertBasis for ordering the appellant to bear the costs of the legal remedy due to limited success.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15. Mai 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu einer Schuldspruchänderung. Wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt und in der Liste der angewandten Vorschriften durch Nennung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angegeben hat, hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen strafbar gemacht. Hiervon ist die Strafkammer auch im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat die Strafe ausdrücklich dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Daher handelt es sich bei dem Schuldspruch wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen“ um eine Falschbezeichnung. Der Senat ändert diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß ab (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19, NStZ 2021, 116). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl
Eschelbach
Zeng
Grube
Schmidt