Tort liability under § 823 Abs. 2 BGB for unlawful engine defeat devices in diesel vehicles
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice reversed the appellate court’s dismissal of the buyer’s claims based on tortious liability, ordering the case remanded for new proceedings to assess the plaintiff's entitlement to differential damages; the prior instances had initially dismissed the action, but this decision partially overturns that result in favor of the plaintiff. The dispute concerned a buyer’s claim for damages against an automobile manufacturer, alleging the vehicle was equipped with an unlawful defeat device (thermal window) that violated emission standards, leading the plaintiff to seek compensation under tort law rather than contract law. The decisive legal basis is § 823 para. 2 BGB in conjunction with § 6 para. 1 and § 27 para. 1 of the EU Type-Approval Regulation (EG-FGV), which the BGH clarified constitute protective statutes shielding consumers from economic losses arising from the purchase of vehicles with unauthorized defeat devices, thereby establishing a right to claim the difference between the value of a compliant vehicle and the defective one.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability under § 823 Abs. 2 BGB for unlawful engine defeat devices in diesel vehicles: Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Das Thermofenster betreffend fehle es sowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch am Schädigungsvorsatz und für die Verwendung anderer Abschalteinrichtungen habe der Kläger greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan. Schließlich hafte die Beklagte nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil das Interesse des Klägers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich der vorgenannten Bestimmungen liege.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 hinsichtlich deliktischer Ansprüche zurückgewiesen worden sind.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb am 16. Juni 2017 von der Beklagten ein von ihr hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 520d Touring, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat, gestützt u.a. auf die Verwendung eines Thermofensters, die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Ersatz von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen, nur deliktische Ansprüche betreffenden Revision verfolgt er seine Berufungsanträge mit Ausnahme des die Deliktszinsen betreffenden Antrags zu 2 weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit das für die Revision noch von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Das Thermofenster betreffend fehle es sowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch am Schädigungsvorsatz und für die Verwendung anderer Abschalteinrichtungen habe der Kläger greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan. Schließlich hafte die Beklagte nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil das Interesse des Klägers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich der vorgenannten Bestimmungen liege.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst eine auf §§ 826, 31 BGB gestützte Schadensersatzhaftung der Beklagten verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, stellen die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller schützen, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung großen Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten insbesondere nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer
Krüger
Götz
Rensen
Katzenstein