Jurisdiction in juvenile criminal cases: overriding local venue for procedural economy despite defendant's residence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) overturned the lower court's order transferring the case, ruling that the original youth court retains jurisdiction and must proceed with the proceedings. The dispute concerned a conflict of jurisdiction between two youth courts regarding a theft prosecution, where the initial court had transferred the case based solely on the defendant's residence in a residential group operated by an entity located in the other court's district. The BGH held that such a transfer is subject to judicial discretion and must be deemed unreasonable here, as the initial court had already admitted the indictment and opened the main hearing, making a transfer procedurally inefficient and causing undue delay. The decisive legal basis was Section 42(3) Sentence 1 of the Juvenile Court Act (JGG), which requires a balancing of interests where the principle of local jurisdiction yields to procedural economy and the avoidance of significant procedural obstacles when the original court is already substantively engaged in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertJurisdiction in juvenile criminal cases: overriding local venue for procedural economy despite defendant's residence: 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Gießen (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.
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KI-generiertVolltext
Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache
[TENOR]
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengerichts ‒ Gießen vom 18. Oktober 2023 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
[GRUENDE]
Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Gießen und Ellwangen (Jagst) streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.
I. Die Staatsanwaltschaft Gießen hat am 5. Juli 2023 beim Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Gießen Anklage gegen den damals in L. wohnhaften Angeklagten wegen Diebstahls erhoben. Mit Beschluss vom 31. Juli 2023 hat das Amtsgericht Gießen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Ab dem 16. August 2023 hielt sich der Angeklagte in einer von dem „C. “ betriebenen Wohngruppe auf. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 gab das Amtsgericht Gießen das Verfahren an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Ellwangen (Jagst) ab. Die Begründung beschränkt sich auf die Behauptung, der Wohnsitz des Angeklagten befinde sich in dessen Bezirk. Das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) hat Bedenken gegen die Übernahme des Verfahrens und hat die Sache mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Gießen (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.
2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 18. Oktober 2023 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Amtsgericht Gießen zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 16. November 2023 u.a. ausgeführt:
„Es steht schon nicht fest, ob der Wohnsitz des Angeklagten im Amtsgerichtsbezirk Ellwangen/Jagst liegt. Aktenkundig ist lediglich, dass die Wohngruppe von dem „C. “, der über eine Anschrift in C. verfügt (SA S. 56 RS), betrieben wird. C. befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Bad Mergentheim.
Ungeachtet dessen hat die Abgabeentscheidung auch deshalb keinen Bestand, weil das Amtsgericht Gießen die Abgabe an das Amtsgericht Ellwangen/Jagst allein mit dem Umstand begründet hat, dass der Angeklagte nunmehr im dortigen Bezirk wohne. Dem Abgabebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob dem Amtsgericht Gießen bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht, und es sein Ermessen entsprechend ausgeübt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21, juris Rn. 6).“
Dem tritt der Senat bei. Die im richterlichen Ermessen stehende Abgabe erwiese sich im vorliegenden Fall zudem als unzweckmäßig. Der Grundsatz, dass sich Jugendliche bzw. Heranwachsende vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2003 – 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 – 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 – 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 – 2 ARs 58/20, juris Rn. 3, und vom 10. Juni 2021 – 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
Dies wäre hier geboten. Eine Abgabe des Verfahrens wäre aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Amtsgericht Gießen hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist damit bereits in die Sache eingearbeitet, während sich ein anderes Amtsgericht zunächst noch einarbeiten müsste. Dies würde zu weiterer, nicht hinnehmbarer Verzögerung des Verfahrens führen. Eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Gießen hätte nur für den Angeklagten selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann, zumal seine Mutter weiterhin im Bezirk des Amtsgerichts Gießen wohnhaft ist. Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 mwN).
RiBGH Dr. Appl isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.
Zeng
Meyberg
Zeng
Grube
Schmidt