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6 StR 533/23 ECLI:DE:BGH:2024:080224B6STR533.23.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds barred where victim's right of reclamation extinguished prior to disposal order

Geschäftsnummer 6 StR 533/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice overturned the portion of the trial court’s judgment ordering the confiscation of 11,000 euros in value of criminal proceeds and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the defendant. The dispute centered on a motion for review limited to the confiscation decision, which was based on the value of a stolen vehicle in a case involving aggravated organized theft. The appellate court found that the lower court committed a legal error by failing to examine whether the victim’s right of reclamation had extinguished, which would have barred confiscation under § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, given that the vehicle was secured shortly after the offense and significant time had elapsed prior to the main hearing. The extension of the vacatur to the non-appealing co-defendant was necessitated by the application of § 357 Satz 1 StPO, as the same procedural defect affected his judgment.

Legislator-Regeste

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§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, § 357 Satz 1 StPO; Confiscation of criminal proceeds barred where victim's right of reclamation extinguished prior to disposal order: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Jugendstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.000 Euro angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese auf die Einziehungsentscheidung beschränkt. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam, weil der Einziehungsausspruch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119; vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Opferrechte Rückerstattung des Eigentums Streitwert Ertrag Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 10. Juli 2023, soweit es ihn und den nichtrevidierenden Mitangeklagten D. betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.000 Euro aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Jugendstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.000 Euro angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese auf die Einziehungsentscheidung beschränkt. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam, weil der Einziehungsausspruch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119; vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN).

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat die Einziehungsentscheidung auf den Wert des im Fall II.1.5 der Urteilsgründe entwendeten Kraftfahrzeugs gestützt, ohne zu prüfen, ob der Rückgabeanspruch des Geschädigten erloschen und damit die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist. Eine Rückgabe des Fahrzeugs an den Geschädigten, die zum Erlöschen des Rückgabeanspruchs geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119), liegt nahe, weil das Fahrzeug kurz nach der Tat noch vor der Überführung nach Polen sichergestellt wurde und bis zur Hauptverhandlung mittlerweile neun Jahre verstrichen sind. Da dieser Erörterungsmangel den nichtrevidierenden Mitangeklagten D. in gleicher Weise betrifft, war die Aufhebung des Urteils nach § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken.

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi