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4 StR 478/21 ECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR478.21.0 KI-generiert

§ 64 StGB commitment: requirement of factually grounded probability of therapeutic success over mere possibility

Geschäftsnummer 4 StR 478/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defense's appeal, quashing the order for compulsory commitment to a detoxification facility imposed by the Landgericht Magdeburg on defendant L., and remanded the matter for renewed proceedings on that specific issue, while dismissing the further appeal of defendant L. and the entire appeal of defendant S., whose three-year aggregate prison sentence and driving ban remained in force. The dispute concerned whether the lower court met the high standard for ordering protective custody under § 64 German Criminal Code for a defendant convicted of aggravated robbery and dangerous bodily harm due to a diagnosis of substance dependency and dissocial personality disorder, with the prosecution relying on expert testimony that treatment prospects were "rather good" based on past reduction in substance use. The BGH ruled that the lower court erred by accepting a merely possible therapeutic outcome rather than a factually grounded probability of success required by § 64 Sentence 2 StGB, and instructed the remand court to conduct a holistic assessment that includes prognostically unfavorable factors such as lack of treatment motivation, long-term drug use, unemployment, and the defendant's dissocial personality structure, requiring new expert assistance under § 246a StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 2 StGB, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 64 StGB; § 64 StGB commitment: requirement of factually grounded probability of therapeutic success over mere possibility: Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten L. in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei der Bestimmung der Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen ist.

Schlagwörter

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Substanzabhängigkeit Strafurteil Persönlichkeitsstörung Beurteilung der Erfolgsaussichten Einwendungen bedingte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. August 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten L. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten L. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen.

4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten S. hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und unter Anrechnung der isolierten Sperrfrist aus einer früheren Verurteilung eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten L. in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei der Bestimmung der Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen ist.

a) Anordnung und Vollzug der Maßregel setzen die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen und über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. Erforderlich ist eine Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird, und dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen (BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 ‒ 4 StR 54/18, juris, Rn. 17; vom 14. August 2019 - 4 StR 147/19, juris Rn. 3; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 19 mwN). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung kann diese Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht stützen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 ‒ 1 StR 51/18, juris, Rn. 14 mwN). Notwendig, aber auch ausreichend ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21, juris, Rn. 19; vom 23. November 2021 - 4 StR 289/21, juris, Rn. 3 mwN).

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer ihrer Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht zugrunde gelegt. Sie hat sich lediglich den Erwägungen des Sachverständigen angeschlossen, die Erfolgsaussicht einer Behandlung erscheine „eher als gut“, weil es dem Angeklagten in der Vergangenheit zumindest gelungen sei, seinen multiplen Substanzgebrauch im Schwerpunkt auf den Alkoholkonsum einzuschränken. Damit ist die für die Anordnung erforderliche begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs nicht belegt. Vielmehr hat die Strafkammer entgegen § 64 Satz 2 StGB schon eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit bzw. die geringe Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolges ausreichen lassen.

c) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, bei der sich das neue Tatgericht wiederum sachverständiger Hilfe bedienen muss (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). Sollte es ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung vorliegen, wird es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 64 StGB im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auch die prognoseungünstigen Umstände zu bedenken haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, juris, Rn. 15; vom 23. November 2021 - 4 StR 289/21, juris, Rn. 6, jeweils mwN). Hierzu zählen neben dem fehlenden Antrieb zur Wahrnehmung bisheriger Therapieangebote und dem langjährigen Drogenkonsum des arbeitslosen und in einem verwahrlosten Umfeld lebenden Angeklagten auch die psychiatrische Diagnose des Sachverständigen, der ihm eine dissozial akzentuierte Persönlichkeitsstruktur bescheinigt hat.

2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin

Rommel

Maatsch

Messing

Weinland