Confiscation of drug trafficking proceeds: requirement to prove actual receipt and control over sales revenue
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, overturning the lower court’s order for the confiscation of the value of criminal proceeds in the amount of €48,400 and remanding the case for retrial on that specific issue, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the nine-year custodial sentence for six counts of drug trafficking in a quantity not considered minor in force. The dispute centered on whether the trial court’s finding that the defendant had actually received and exercised factual or economic control over the proceeds from two completed drug sales was sufficiently supported by the record; the appellate court held it was not, as the findings did not establish that the defendant acquired the proceeds or dominion over them. The decisive legal basis involved the requirements for the confiscation of criminal proceeds under § 73a StGB, specifically the necessity to prove actual receipt and control, and the application of the *in dubio pro reo* principle (doubt rule) to the factual prerequisites of confiscation where evidence of co-perpetration or joint control is uncertain.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Confiscation of drug trafficking proceeds: requirement to prove actual receipt and control over sales revenue: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Zweifelssatz bei der Tatertragseinziehung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Annahme, der Angeklagte habe die vereinbarten Erlöse aus den tatsächlich zur Durchführung gelangten Absatzgeschäften in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe in Höhe von 48.400 € tatsächlich erhalten, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach sind die Betäubungsmittelgeschäfte zwar tatsächlich durchgeführt und die Betäubungsmittel an die Abnehmer veräußert worden; dass der Angeklagte die Verkaufserlöse aber vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19 f.), lässt sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnehmen.
2. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in den Urteilsgründen wiedergegebene Chatnachricht vom 17. April 2020 („Zu 32, Mann. Zu 34 habe ich es abgegeben. Ich bin zu zweit“) Anlass zur Prüfung der Frage einer Mitverfügungsgewalt eines Mitttäters bieten könnte mit der Folge, dass eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht käme (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 4 StR 357/21, NJW 2022, 1399; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238). Sollten insoweit eindeutige Feststellungen nicht getroffen werden können, wird gegebenenfalls der Zweifelssatz zu beachten sein, der auch für die tatsächlichen Voraussetzungen der Einziehung gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 4 StR 227/21 Rn. 3; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 204).
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