Sexual abuse of children: double evaluation of statutory aggravating element in sentencing violates prohibition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially allowed the defendant's revision, reversing the sentencing portion of the Paderborn Regional Court's judgment for cases II. 2., 4., 6. through 11., and 16, as well as the aggregate prison sentence of seven years, and remanded the case for new proceedings on sentencing, while rejecting the remaining revision arguments and upholding the convictions. The dispute concerned charges of severe sexual abuse of children and sexual abuse of those under care, where the defendant challenged the sentencing for violating the prohibition against double evaluation. The appellate court determined that the lower tribunal eried in violation of § 46 Abs. 3 StGB by utilizing the aggravating circumstance of physical penetration into the victim's body, which was already an element of the statutory qualification under § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (old version), thereby imposing the individual and total sentences based on a legally impermissible double-counting of the same factual element.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 176a Abs. 4 StGB, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB; Sexual abuse of children: double evaluation of statutory aggravating element in sentencing violates prohibition: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. April 2023 im Strafausspruch in den Fällen II. 2., 4., 6. bis 11. und 16. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch in den Fällen II. 2., 4., 6.-11. und 16. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Fall II. 4. der Urteilsgründe), drei Jahren (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und drei Jahren und sechs Monaten (Fälle II. 6.-11. und 16. der Urteilsgründe) verurteilt worden. Minder schwere Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB aF hat die Jugendkammer verneint. Bei dieser Prüfung sowie bei der konkreten Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, dass es bei den Taten zu „einem Eindringen in den Körper des Kindes“ gekommen ist. Damit hat sie die Verwirklichung der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF strafschärfend verwertet und gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verstoßen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – 4 StR 526/16, juris Rn. 2).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II. 2., 4., 6.-11. und 16. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht.
Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
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