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2 StR 306/21 ECLI:DE:BGH:2022:010222B2STR306.21.0 KI-generiert

Determining subjective withdrawal horizon in attempted homicide following post-assault interference with medical aid

Geschäftsnummer 2 StR 306/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Appeal (BGH) overturned the lower court’s conviction of the defendant for attempted homicide and dangerous bodily harm, ordering a remand for retrial to a different chamber at the Landgericht Mühlhausen, thereby benefiting the defendant. The dispute centered on whether the defendant’s post-assault conduct, specifically his interference with medical assistance, negated a voluntary withdrawal from the crime; the factual record involved the defendant attacking a victim with a knife and then preventing witnesses from calling emergency services. The decisive legal basis was the doctrine of *Rücktrittshorizont* (horizon of withdrawal), where the court held that the lower judgment suffered a fundamental legal defect by failing to adequately ascertain the defendant’s subjective mental state and intention at the precise moment the last execution act concluded, which is mandatory for determining whether the attempt remained incomplete and voluntary withdrawal was possible.

Legislator-Regeste

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Determining subjective withdrawal horizon in attempted homicide following post-assault interference with medical aid: a) Während die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bedenken begegnet, hat das Landgericht die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten vom versuchten Totschlag rechtsfehlerhaft begründet.

Schlagwörter

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versuchte vorsätzliche Tötung strafbares Verhalten Opfer Tötung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege strafrechtlicher Rücktritt

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverurteilung wegen versuchten Totschlags: Anforderungen an tatrichterliche Urteilsfeststellungen zum Rücktrittshorizont nach einem Messerangriff

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen stand der Angeklagte mit den Zeugen I. , G. und S. in gelöster Stimmung vor einem Supermarkt und konsumierte Alkohol. Der zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierte Angeklagte nahm „plötzlich und ohne jede Vorwarnung, aber auch ohne ermittelbares Motiv oder ermittelbaren Anlass (...) ein vom ihm ständig mit sich geführtes Einhandmesser, öffnete es und führte in einer durchgehenden raschen Bewegung einen annähernd waagrechten Schnitt gegen den Hals des Zeugen I. “. Der Zeuge fasste sich an den Hals und realisierte, dass er dort blutete. Er ging vom Angeklagten weg und rief den in der Nähe stehenden Zeugen G. und S. zu, sie sollten einen Krankenwagen rufen. Der Zeuge G. realisierte die Verletzung und nahm sein Telefon zur Hand, um einen Notruf abzusetzen. In diesem Moment trat der Angeklagte mit dem sinngemäßen Bemerken: „Hier ruft keiner den Krankenwagen!“ auf ihn zu und riss ihm das Handy aus der Hand. Der Zeuge S. hielt den Angeklagten, der sich mit dem Telefon des G. entfernen wollte, fest. Der Zeuge G. wiederum sah, dass der Angeklagte vom Zeugen S. aufgehalten worden war, lief auf die beiden, die wenige Schritte entfernt miteinander rangelten, zu und warf sie zu Boden, woraufhin er sein Handy wieder in die Hand bekam und einen Notruf absetzen konnte. Der Zeuge I. war zwischenzeitlich in die Knie gegangen und drückte mit seiner Hand auf die blutende Wunde. Die Zeugen G. und S. kümmerten sich um den Verletzten. Unterdessen hatte der Angeklagte die Örtlichkeit verlassen und sich auf den Nachhauseweg begeben. Ca. 45 Minuten später wurde er von der Polizei an seiner Wohnanschrift angetroffen und festgenommen.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Während die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bedenken begegnet, hat das Landgericht die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten vom versuchten Totschlag rechtsfehlerhaft begründet.

Es hat ausgeführt, dass sich dies „ungeachtet des Rücktrittshorizonts“ des Angeklagten aus seinem unmittelbaren Nachtatverhalten bzw. den Reaktionen der Zeugen G. und S. ergebe. Der Angeklagte habe verhindern wollen, dass medizinische Hilfe herbeigerufen werde. Als sich ihm die Zeugen S. und G. widersetzten, habe sich die Situation für ihn nunmehr so dargestellt, dass er ersichtlich ohne Gegenwehr der anderen nicht weiter auf den Zeugen I. einwirken konnte. Daher sei keine freiwillige Aufgabe anzunehmen.

b) Zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, dem sog. Rücktrittshorizont, wonach sich u.a. auch die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 16. Januar 2019 - 2 StR 312/18, StV 2020, 114, 115 mwN), hat sich das Landgericht nicht verhalten. Lässt sich jedoch den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, stellt bereits dies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - 4 StR 514/20 mwN).

3. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Diese erfasst auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung, die für sich genommen rechtsfehlerfrei ist.

Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eingehender als bisher darzulegen.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt