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V ZA 6/23 ECLI:DE:BGH:2024:110124BVZA6.23.0 KI-generiert

Denial of legal aid for legal complaint: Appeal inadmissible for failure to meet § 520 Abs. 3 ZPO reasoned-appeal requirements

Geschäftsnummer V ZA 6/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the plaintiffs' application for legal aid in the legal complaint (Rechtsbeschwerde) proceedings, thereby upholding the prior refusal and leaving the lower court's ruling in force. The dispute concerned the admissibility of an appeal against a judgment that dismissed a claim for the submission of an owner list against one defendant, where the plaintiffs had filed the initial appeal on time but failed to submit a reasoned brief containing specific applications and arguments addressing the dismissal within the statutory deadline. The decisive legal basis was § 114 Abs. 1 ZPO, as the intended legal action lacked a sufficient prospect of success because the legal complaint was inadmissible under § 574 Abs. 1 and 2 ZPO; the appellate court's finding that the appeal was inadmissible for violating the form requirements of § 520 Abs. 3 ZPO was legally correct, and late-submitted arguments by counsel did not cure this procedural defect.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG; Denial of legal aid for legal complaint: Appeal inadmissible for failure to meet § 520 Abs. 3 ZPO reasoned-appeal requirements: The dispute concerned the admissibility of an appeal against a judgment that dismissed a claim for the submission of an owner list against one defendant, where the plaintiffs had filed the initial appeal on time but failed to submit a reasoned brief containing specific applications and arguments addressing the dismissal within the statutory deadline. The decisive legal basis was § 114 Abs. 1 ZPO, as the intended legal action lacked a sufficient prospect of success because the legal complaint was inadmissible under § 574 Abs. 1 and 2 ZPO; the appellate court's finding that the appeal was inadmissible for violating the form requirements of § 520 Abs. 3 ZPO was legally correct, and late-submitted arguments by counsel did not cure this procedural defect.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bodenrecht Prozessvoraussetzung gesetzliche Frist Bewerbung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs.
§ 574 Abs. 2 ZPO
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs.
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Art. 2 Abs. 1 GG
Das Berufungsgericht hat den Klägern den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt.
§ 520 Abs. 3 ZPO
Seine Beurteilung, die Berufung gegen die Beklagte zu 2 sei unzulässig, weil sie mangels eines Antrags und einer Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge, ist nicht zu beanstanden.
§ 520 Abs. 2 ZPO
Die Berufung muss innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet werden.
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Volltext

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 19. Mai 2023 werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Klägern den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt. Seine Beurteilung, die Berufung gegen die Beklagte zu 2 sei unzulässig, weil sie mangels eines Antrags und einer Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge, ist nicht zu beanstanden.

2. Die Berufung muss innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet werden. Die Begründung muss dabei gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, und darüber hinaus die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger nicht gerecht. Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf Vorlage einer Eigentümerliste mit der Begründung abgewiesen, dass der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt sei. Die Kläger haben gegen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 2 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, allerdings innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 7. Januar 2022 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung weder einen auf diese Abweisung bezogenen Antrag formuliert noch Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, warum die Abweisung in der Sache unrichtig gewesen sein sollte. Ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schreiben vom 3. April 2023 entsprechende Ausführungen gemacht hat, ist unerheblich, da dies nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist.

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube

Grau