Recusal of BGH judges: Admissibility of recusal requests in Anhörungsrüge proceedings and standard for suspicion of bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's 12th Civil Senate dismissed two judicial recusal requests against a presiding judge and a judge as inadmissible and unfounded, respectively, with the court prevailing in rejecting the applicant's challenges. The dispute arose within an *Anhörungsrüge* (complaint regarding denial of a hearing) procedure, where the applicant alleged bias based on the presiding judge's involvement in granting file inspection and the other judge's perceived usurpation of decision-making authority. The court held that the requests lacked admissible grounds for suspecting partiality because the presiding judge had no influence on the underlying district court's file inspection decision and the second judge did not improperly assume jurisdiction, applying the standard that bias requires reasonable grounds to doubt a judge's objectivity and impartiality based on all circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertRecusal of BGH judges: Admissibility of recusal requests in Anhörungsrüge proceedings and standard for suspicion of bias: Der Sinn der vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 12. Januar 2024 mit Blick auf Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nedden-Boeger vorgebrachten Andeutungen erschließt sich nicht und gibt daher keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Guhling wird als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel wird für jedenfalls unbegründet erklärt.
[GRUENDE]
Der Senat entscheidet über das gegen Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel gerichtete Ablehnungsgesuch unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Guhling. Trotz des gegen diesen angebrachten Ablehnungsgesuchs ist er nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG NJW 2018, 3438 mwN und Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN). Das Monitum des Antragstellers ist bereits inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil ihm auf Veranlassung des von ihm für zuständig erachteten Senatsvorsitzenden die begehrte Einsicht in die dem Anhörungsrügeverfahren zugrundeliegenden Akten gewährt wurde. Auf den eigentlichen Vorgang der Akteneinsichtsgewährung am Amtsgericht Recklinghausen hatte der abgelehnte Richter ersichtlich keinen Einfluss.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller insoweit angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16 - NJW-RR 2019, 123 Rn. 4 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon, dass dem Begehren des Antragstellers entsprochen wurde, hat sich die abgelehnte Richterin - wie sich aus ihrer dienstlichen Stellungnahme und dem Abzeichnungsvermerk des Senatsvorsitzenden ergibt - auch keine ihr nicht zustehende Entscheidungsbefugnis angemaßt.
Der Sinn der vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 12. Januar 2024 mit Blick auf Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nedden-Boeger vorgebrachten Andeutungen erschließt sich nicht und gibt daher keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
Guhling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Pernice