Inadmissibility of criminal revision challenging omission of § 64 StGB detoxification custody order following remand of measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof dismissed the defendant's appeal as inadmissible, thereby upholding the Landgericht's second-instance decision to abstain from ordering custody in a detoxification facility under § 64 StGB, while the underlying conviction for attempted murder in conjunction with attempted arson and attempted arson with death remained in force. The case involved a review of a remanded section of a criminal judgment concerning only the application of a security measure for addiction treatment, after the appellate court had previously overturned the initial measure but upheld the penal sentence. The court ruled that the defendant was not aggrieved by the decision to omit the custody order, applying the established legal doctrine that a defendant lacks standing to challenge a judgment solely because a measure under § 64 StGB was not imposed alongside a custodial sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 StGB; Inadmissibility of criminal revision challenging omission of § 64 StGB detoxification custody order following remand of measure: Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 – 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. Oktober 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 (NStZ-RR 2023, 309) hat der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 – 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23).
Feilcke
Tiemann
Wenske
von Schmettau
Arnoldi