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2 StR 356/23 ECLI:DE:BGH:2024:110124B2STR356.23.0 KI-generiert

Criminal appeal: Reinstatement after premature inadmissibility for missed briefing deadline and rejection of substantive review for bodily injury

Geschäftsnummer 2 StR 356/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate reversed the Lower Regional Court's ruling that had dismissed the defendant's appeal as inadmissible, but ultimately rejected the substantive appeal as unfounded, thereby upholding the lower court's original conviction and sentencing; consequently, the five-year-and-six-month prison sentence and the civil adhesion decisions remain in force, with the defendant ordered to bear the costs of the appeal and necessary expenses of the adherent and ancillary plaintiff. The dispute arose from a criminal conviction for dangerous bodily injury and intentional bodily injury, where the defendant challenged the judgment based on alleged violations of substantive law after the lower court initially deemed the appeal inadmissible due to a missed deadline for filing the statement of reasons. The decisive legal determinations involved the application of § 346 Abs. 2 StPO to grant a motion for reinstatement, finding the original dismissal erroneous because the appeal had been properly reasoned within the one-month period following valid service of the judgment under § 345 Abs. 1 StPO, and the subsequent review of the case on its merits under § 349 Abs. 2 StPO, which revealed no prejudicial legal errors.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 300 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 2 StPO; Criminal appeal: Reinstatement after premature inadmissibility for missed briefing deadline and rejection of substantive review for bodily injury: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Kontrollfrist Fristversäumnis materieller Fehler Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der nach § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist zulässig und begründet.

Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Juli 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte hat sein Rechtsmittel nach erstmals ordnungsgemäßer Urteilszustellung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet.

2. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Menges

Eschelbach

Zeng

Schmidt

Lutz