Confiscation of vehicle for drug trafficking: procedural economy waiver and clarification of drug quantity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, ordering that the confiscation of a vehicle be disregarded and that the confiscation of 14,114.26 grams of marijuana be clarified, while dismissing the remainder of the appeal and imposing the full costs of the legal remedy on the defendant; the underlying conviction for the unlawful possession of narcotics in a quantity not to be considered small, resulting in a five-year custodial sentence, remains in force. The dispute arose from a challenge to the Landgericht Bochum's judgment, specifically targeting the formal and material correctness of the confiscation measures imposed alongside the criminal penalty. The decisive legal basis for the partial success was § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, which allowed the appellate court to forgo the execution of the vehicle confiscation for reasons of procedural economy with the consent of the General Federal Prosecutor, whereas the clarification of the drug confiscation and the denial of a cost adjustment relied on principles of legal certainty and § 473 Abs. 4 StPO, with the remaining claims deemed unfounded under § 349 Abs. 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO; Confiscation of vehicle for drug trafficking: procedural economy waiver and clarification of drug quantity: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Absehen von der Einziehung des Fahrzeuges nebst hieraus folgender Änderung des Einziehungsausspruchs sowie zu dessen Klarstellung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Februar 2023 wird
a) von der Einziehung des Pkw Peugeot –
– abgesehen,
b) das vorbezeichnete Urteil dahingehend geändert, dass
aa) der Ausspruch über die Einziehung des vorgenannten Fahrzeuges aufgehoben wird; dieser entfällt;
bb) der Ausspruch über die Einziehung der Betäubungsmittel klarstellend dahin gefasst wird, dass die sichergestellten 14.114,26 Gramm Marihuana eingezogen werden.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Absehen von der Einziehung des Fahrzeuges nebst hieraus folgender Änderung des Einziehungsausspruchs sowie zu dessen Klarstellung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des Fahrzeuges abgesehen und die Einziehungsanordnung des Landgerichts insoweit aufgehoben; § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
2. Darüber hinaus nimmt der Senat die vom Generalbundesanwalt beantragte Präzisierung der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich vor, auch wenn sich der Einziehungsgegenstand insoweit eindeutig aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen ergibt, so dass auch ohne die vorgenommene Präzisierung bei allen Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Art und Menge der eingezogenen Betäubungsmittel besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 4 StR 372/20 Rn. 3 mwN).
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Auch ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).
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