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5 StR 490/23 ECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR490.23.0 KI-generiert

Stricter causality standard for § 64 StGB: Addiction as predominant vs. co-causal motive for offense

Geschäftsnummer 5 StR 490/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the Dresden Regional Court’s order placing the defendant in a psychiatric institution for addiction treatment and remanded the issue for retrial, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the two-year-three-month imprisonment for attempted serious arson and property damage intact. The dispute concerned whether the defendant's consumption of alcohol and crystal methamphetamine constituted the predominant cause of the offense, challenging the trial court’s finding that such substance use was merely "co-motivating" (mitmotivierend). Applying the amended § 64 StGB effective October 1, 2023, the BGH held that the new statutory standard requires a causal link where the addiction is the overriding cause, quantitatively outweighing other motives, a stricter requirement than the previous test of mere co-causality, thus necessitating new factual determinations by the lower court.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354a StPO, § 64 StGB, § 2 Abs. 6 StGB; Stricter causality standard for § 64 StGB: Addiction as predominant vs. co-causal motive for offense: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelabhängigkeit Kausalzusammenhang psychiatrische Behandlung gesetzliche Voraussetzung Gefängnisstrafe Brandstiftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juni 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Täters und der Begehung von Straftaten – die Anlasstat muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.; vgl. hierzu bereits BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23; vom 7. November 2023 – 5 StR 345/23).

Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht vor Augen haben können. Es hat festgestellt, dass der Konsum von Alkohol und Crystal für die abgeurteilte Tat des seit vielen Jahren alkohol- und methampheta-minabhängigen Angeklagten „mitmotivierend“ gewesen sei. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung ausreichende – Mitursächlichkeit seines Konsums für die Straftat des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit dieser die überwiegende Ursache für die verfahrensgegenständliche Tat war.

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen